Schmerzensgeld für Arbeitnehmer

Kontrollverlust über personenbezogenen Daten

2016 beschäftigte die Rechtsvorgängerin der nun Beklagten den Kläger für die Dauer eines Monats. 2020 und noch einmal 2022 hat der Kläger gemäß Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung eine Auskunft zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten angefordert. Die Beklagte reagierte nicht nur verspätet, sondern auch unvollständig. Daraufhin verlangte der Kläger 10.000 Euro Schmerzensgeld und reichte Klage beim Arbeitsgericht Duisburg ein. Begründet wurde dies mit angeblichen immateriellen Schäden des Klägers, die dieser aufgrund eines Kontrollverlustes über seine personenbezogenen Daten erlitt. Die Beklagte wurde vom Arbeitsgericht Duisburg zur Zahlung des Schmerzensgeldes verurteilt. Die Begründung war, dass die Beklagte gegen die Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung verstoßen habe. Ein hoher Nachweis für den immateriellen Schaden wurde vom Gericht nicht verlangt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf hebt das Urteil auf

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hob dieses Urteil auf. Die Begründung hierfür war, dass eine verspätete beziehungsweise unvollständige Auskunft keinen Anspruch auf Schadenersatz begründe. Betont wurde, dass Verzögerungen oder Unvollständigkeiten nicht gleich automatisch einen immateriellen Schaden begründen würden. Damit wurde ein Zeichen dafür gesetzt, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht als Einnahmequelle missbraucht werden solle. Ließe man dies zu, könne es dazu führen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Auskünfte anfragen, um – unabhängig von einem faktischen Schaden – bei Unvollständigkeiten oder Verzögerungen finanziell entschädigt zu werden.

Immaterielle Schäden angemessen nachweisen

Das Landesarbeitsgericht betonte die Notwendigkeit, dass auch immaterielle Schäden im Einzelfall nachgewiesen werden müssen. So würden Arbeitgeber vor nicht begründeten Forderungen geschützt. Außerdem würde so sichergestellt, dass die Datenschutzgrundverordnung nicht missbraucht würde, um ungerechtfertigte Ansprüche zu realisieren – was den Datenschutzgedanken verwässern könnte.

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