Auch strafrechtlich verurteilte Personen haben Anspruch auf Datenschutz

Keine unterschiedslose und allgemeine Speicherung von genetischen und biometrischen Daten bis zum Tod

Eine in Bulgarien strafrechtlich wegen falscher Zeugenaussage schuldig gesprochene Person wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Verbüßung der Strafe wurde diese Person wieder rehabilitiert und beantragte die Streichung ihrer Daten aus dem polizeilichen Register, wo sie nach Landesrecht bislang bis zum Tode der betroffenen Person von den Behörden verarbeitet werden durften. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil auch in der Rehabilitierung kein geltender Streichungsgrund gesehen wurde.

Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Das Oberste Verwaltungsgericht von Bulgarien legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu dem aus dieser Ablehnung resultierenden Rechtsstreit vor. Mit einem solchen Vorabentscheidungsersuchen eröffnet sich den Gerichten der Mitgliedstaaten die Option, den Gerichtshof frühzeitig einzubinden, um Fragen der Auslegung des Unionsrechts zu klären. Allerdings entscheidet nicht der Gerichtshof der Europäischen Union über den Rechtsstreit, sondern das nationale Gericht. An die Entscheidung des Gerichtshofs sind dann alle nationalen Gerichte gebunden, die über ähnliche Rechtsfragen zu entscheiden haben.

Die Entscheidung des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entschied, dass die unterschiedslose und allgemeine Speicherung von genetischen und biometrischen Daten auf Lebenszeit auch dann unzulässig ist, wenn die betroffene Person aufgrund einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Ob Lichtbild, Fingerabdrücke und andere genetische Daten gespeichert bleiben oder gelöscht werden müssen, ist daher im Einzelfall zu prüfen. Eine unterschiedslos definierte Frist bis zur Löschung sei folglich nicht zulässig.

Es muss beispielsweise das Risiko beurteilt werden, ob die Daten, die im Zusammenhang mit der Straftat, für die die betroffene Person bereits verurteilt wurde, auch im Kontext anderer Straftaten von Bedeutung sind oder sein können. Dieses Risiko, so der Gerichtshof der Europäischen Union, sei im Einzelfall zu beurteilen. Deswegen sei eine einheitliche Speicherungsdauer nicht vertretbar. Berücksichtigt werden müssen beispielsweise die Schwere und die Art der Straftat, wegen der die Person verurteilt wurde.

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Ihr Team von Datenschutz Prinz

Quelle: Europäischer Gerichtshof 30.01.2024

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