Das Landgericht Augsburg hat am 5. Juli 2024 entschieden, dass keine Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorliegt, wenn ein Betroffener im Rahmen eines Vertragsabschlusses in die Übermittlung seiner Daten an Auskunfteien wie die SCHUFA eingewilligt hat. Im konkreten Fall wurde die Klage eines Verbrauchers abgewiesen, der Schadensersatz und Unterlassung wegen einer angeblich unrechtmäßigen Datenübermittlung geltend gemacht hatte.
Kernaussagen des UrteilsDas Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die durch transparente und rechtssichere Datenschutzpraktiken personenbezogene Daten verarbeiten. Verbraucher sollten sich bewusst sein, welche Daten sie im Rahmen von Einwilligungen preisgeben, da diese eine zentrale Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung darstellen.
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