Urteil des LG Augsburg: Kein Schadensersatz bei Einwilligung zur Datenübermittlung an Auskunfteien
Das Landgericht Augsburg hat am 5. Juli 2024 entschieden, dass keine Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorliegt, wenn ein Betroffener im Rahmen eines Vertragsabschlusses in die Übermittlung seiner Daten an Auskunfteien wie die SCHUFA eingewilligt hat. Im konkreten Fall wurde die Klage eines Verbrauchers abgewiesen, der Schadensersatz und Unterlassung wegen einer angeblich unrechtmäßigen Datenübermittlung geltend gemacht hatte.
Kernaussagen des Urteils- Einwilligung schützt vor Datenschutzverstoß
Der Kläger hatte bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags eine Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt. Diese Einwilligung wurde durch ein Datenschutzmerkblatt belegt, das ausdrücklich die Übermittlung von Positivdaten (z. B. Name, Anschrift, Vertragsinformationen) zur Bonitätsprüfung an die SCHUFA erwähnte.Laut dem LG Augsburg entspricht diese Einwilligung den Anforderungen der DS-GVO (Art. 6 Abs. 1 lit. a und f). Damit war die Übermittlung rechtmäßig und es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. - Kein immaterieller Schaden nachgewiesen
Der Kläger fühlte sich durch die Übermittlung der Positivdaten beeinträchtigt und gab an, sich in seiner Bonität bedroht zu fühlen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kläger weder seelische Belastungen noch konkrete Nachteile schlüssig darlegen konnte. Ein immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DS-GVO wurde daher abgelehnt. - Nebenforderungen ausgeschlossen
Da kein Hauptanspruch bestand, wurden auch Nebenforderungen, wie etwa vorgerichtliche Anwaltskosten, abgelehnt.
- Informierte Einwilligungen zentral sind, um Datenübermittlungen an Auskunfteien rechtlich abzusichern.
- Positivdaten (wie Vertragsabschlüsse) unter den Schutz der DS-GVO fallen, ihre Weitergabe jedoch durch berechtigte Interessen oder Einwilligung gerechtfertigt sein kann.
- Schadensersatzforderungen immaterielle Schäden klar und substantiiert nachweisen müssen. Subjektive Gefühle oder hypothetische Nachteile reichen nicht aus.
Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, die durch transparente und rechtssichere Datenschutzpraktiken personenbezogene Daten verarbeiten. Verbraucher sollten sich bewusst sein, welche Daten sie im Rahmen von Einwilligungen preisgeben, da diese eine zentrale Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung darstellen.
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