3G am Arbeitsplatz - Corona-Regeln ab dem 20. März 2022

Am 16. März 2022 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Neufassung der SARS-CoV2-Arbeitsschutz-Verordnung veröffentlicht. 

Hiermit wurden auch die Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz angepasst. Am 19.03.2022 endet die Gültigkeit des aktuellen Infektionsschutzgesetzes und damit ändert sich die Gesetzeslage für Corona-Schutzmaßnahmen. Mit der Verabschiedung des überarbeiteten IfSG Infektionsschutzgesetzes sollen die Änderungen bis spätestens Ablauf des 23. September 2022 festgesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat ab sofort selbst einzuschätzen welche Sicherheitsmaßnahmen, aufgrund der örtlichen Infektionslage und tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren, im Betrieb nötig sind. Mittels einer Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen welche Basisschutzmaßnahmen (Atemschutzmasken und Testangebote) noch erforderlich sind. 

Es entfallen die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019. So u.a. der bisher in § 28b IfSG geregelte Zutritt zurArbeitsstätte nur unter 3G und alle damit in Verbindung stehenden Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

Wir bitten hier zu beachten, dass durch die Neuerung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz die Rechtsgrundlage der Erhebung und Speicherung der Daten entfällt. Vor diesem Hintergrund weist die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW darauf hin, dass gesammelte 6 Monaten nach Erhebung zu löschen seien. Außerdem geht sie davon aus, dass bereits jetzt Gesundheitsdaten zu löschen sein könnten, weil die entsprechende Rechtsgrundlage aufgehoben wurde.

Das Dokument der BMAS zur Neuregelung der SARS-CoV2-Arbeitsschutz-Verordnung finden Sie hier

Infektionsschutzgesetz

Eure Andrea von Datenschutz Prinz

Einwilligungen im Beschäftigungsverhältnis : ANDRA...
Between Life and Death

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.