Amtsgericht München Urteil: Keine Sondervergütung für DSGVO-Umsetzung bei WEG-Verwaltern
Amtsgericht München, Urteil vom 07.06.2023 – 1292 C 17051/22 WEG
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass WEG-Verwalter keine Sondervergütung für die Umsetzung der DSGVO erhalten, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist. Diese Aufgabe fällt unter die Grundleistungen des Verwalters.
Sachverhalt des FallsEine Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in München überwies 2020 knapp 2.500 € vom Konto der Gemeinschaft auf ihr Geschäftskonto. Sie begründete dies mit den Kosten für einen externen Datenschutzbeauftragten und Schulungen ihrer Mitarbeiter im Zuge der DSGVO-Umsetzung. Da der Verwaltervertrag keine Sondervergütungsregelung für die Umsetzung der DSGVO enthielt und auch keine entsprechenden Beschlüsse vorlagen, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Gerichtliche EntscheidungDas Amtsgericht München entschied zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gemäß § 812 Abs. 1 BGB besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des überwiesenen Betrags, da der Verwalterin keine Sondervergütung für die Umsetzung der DSGVO zusteht. Diese Aufgabe fällt unter die Grundleistungen eines Verwalters, da die Umsetzung der DSGVO durch gesetzliche Vorgaben erforderlich ist und nicht durch eine behördliche Anordnung.
FazitDieses Urteil verdeutlicht, dass WEG-Verwalter die Umsetzung der DSGVO als Teil ihrer regulären Pflichten betrachten müssen, sofern keine expliziten Vereinbarungen oder Beschlüsse zur Sondervergütung vorliegen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist es somit wichtig, klare Regelungen im Verwaltervertrag zu definieren, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
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