Angriff auf Schul-IT: Konsequenzen und rechtliche Einschätzungen
Ein aktueller Fall aus Berlin zeigt, wie schwerwiegend die Folgen eines Angriffs auf die Schul-IT sein können. Ein Schüler musste seine Schule verlassen, nachdem er und zwei Mitschüler sensible Daten manipuliert und ausgespäht hatten. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) entschied in einem Eilverfahren, dass die Maßnahme der Schulaufsicht verhältnismäßig war – auch ohne vorherige Warnung und trotz des bevorstehenden Abiturs des Schülers.
Der Vorfall: Ausspionieren der Schul-ITDer betroffene Berliner Schüler hatte gemeinsam mit zwei Mitschülern die IT-Infrastruktur der Schule manipuliert. Dazu präparierte er einen schulischen Rechner, um das nächste eingegebene Passwort zu protokollieren. Mit dem so erlangten Administratorpasswort installierte das Trio einen "Keylogger" und verschaffte sich Zugriff auf interne Informationen. Dies umfasste den geschützten Lehrerkanal sowie organisatorische Daten der Schulleitung.
Das Vorgehen des Schülers erstreckte sich über mehrere Monate und wurde erst spät entdeckt. Nach Bekanntwerden der Manipulation beschloss die Schulaufsicht, den Schüler in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu versetzen. Dieser Einschnitt in die schulische Laufbahn wurde durch die Schulkonferenz nach Anhörung bestätigt.
Gerichtliche Entscheidung: Verhältnismäßigkeit der MaßnahmeDer Schüler legte einen Eilantrag gegen die Maßnahme ein, doch das VG Berlin wies diesen zurück (Beschluss vom 13.11.2024 - VG 3 L 610.24). Das Gericht sah die Entscheidung als rechtmäßig und verhältnismäßig an. Grundlage dafür war das Berliner Schulgesetz, das Ordnungsmaßnahmen bei schwerem Fehlverhalten erlaubt. Insbesondere dann, wenn Erziehungsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg versprechen oder die Sicherheit und Ordnung der Schule gefährdet sind.
Begründung des Gerichts:- Schweres Fehlverhalten: Das monatelange Ausspähen sensibler Daten beeinträchtigte die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich.
- Zerstörtes Vertrauen: Die kriminelle Energie, mit der der Schüler vorging, zerstörte das schulische Vertrauen in seine Integrität nachhaltig.
- Keine vorherige Androhung erforderlich: Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens war eine schriftliche Androhung des Schulwechsels nicht notwendig.
Das Gericht hob hervor, dass der Schüler trotz seiner Abiturnähe keinerlei Einsicht zeigte. Dies rechtfertigte die Maßnahme zusätzlich.
Rechtsgrundlage: Berliner SchulgesetzNach dem Berliner Schulgesetz sind Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn ein Schüler die Unterrichts- und Erziehungsarbeit stört oder andere Beteiligte am Schulleben gefährdet. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. In diesem Fall wurde die schwerste Maßnahme – die Überweisung an eine andere Schule – als angemessen betrachtet, da keine milderen Mittel erfolgversprechend waren.
Verhältnismäßigkeit trotz bevorstehenden AbitursObwohl sich der Schüler im letzten Schuljahr vor dem Abitur befand, sah das Gericht die Maßnahme als verhältnismäßig an. Der Verlust des schulischen Vertrauens und die mangelnde Einsicht des Schülers wogen schwerer als seine bevorstehenden Prüfungen. Das Gericht betonte, dass Datenschutzverletzungen und die Privatsphäre von Lehrkräften und Schülern besonders schutzwürdig seien.
Mögliche RechtsmittelDer Schüler hat noch die Möglichkeit, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einzulegen. Ob er diesen Schritt geht, bleibt abzuwarten.
Ein Lehrbeispiel für IT-Sicherheit und KonsequenzenDieser Fall zeigt eindrücklich, wie schwerwiegend Angriffe auf die IT-Infrastruktur einer Schule geahndet werden können. Neben rechtlichen Konsequenzen führen solche Vorfälle auch zu nachhaltigem Vertrauensverlust. Die Entscheidung des VG Berlin betont die Wichtigkeit, Datenschutzbelange und die Integrität des Schullebens zu wahren. Für Schulen und Schüler ist dies ein mahnendes Beispiel, die Bedeutung von IT-Sicherheit ernst zu nehmen.
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