Auftragsverarbeitung - Verarbeitung personenbezogener Daten
Verantwortlicher für ein oder mehrere Verarbeitungsvorgänge
Der Verantwortliche definiert die Zwecke und Mittel, die im Zusammenhang stehen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Laut Art. 4 Nr. 2 DSGVO handelt es sich immer dann um eine solche, wenn man es mit einem Verarbeitungsvorgang oder eine Reihe solcher Vorgänge zu tun hat, bei denen ein Zusammenhang mit personenbezogenen Daten besteht. Das Konstrukt des Verantwortlichen kann sich also auf einen Verarbeitungsvorgang oder auf eine Vorgangsreihe beziehen. Das bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass sich auch die Kontrollfunktion einer Organisation entweder auf einen einzigen Verarbeitungsschritt oder aber auf die gesamte Abfolge der Verarbeitung beziehen kann.
Ausprägungen der Verarbeitungsschritte
Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann unterschiedlich aufgeteilt sein: So kann es Verarbeitungen geben, die in mehrere Verarbeitungsvorgänge unterteilt sind. In diesen Fällen könnte man davon ausgehen, dass jeder Verarbeiter Zweck und Mittel für den einzelnen Vorgang bestimmt. Es ist aber ebenso möglich, dass eine Reihe mehrerer Verarbeitungsvorgänge, die in die Zuständigkeiten unterschiedlicher Akteure fallen, dennoch für den einen oder für mehrere identische Zwecke umgesetzt werden. Dann wiederum ist es möglich, dass nicht nur ein, sondern mehrere Akteure verantwortlich sind. Im Einzelfall muss daher genau geprüft werden, ob die unterschiedlichen Verarbeitungsvorgänge voneinander unabhängig sind, weil sie unterschiedliche Zwecke haben, oder ob sie eine Reihe von Vorgängen bilden, die zu einem gemeinsamen Zweck umgesetzt werden, wobei auch die Mittel gemeinsam festgelegt werden.
Immer die genauen Umstände prüfen
Bei jeder Datenverarbeitung ist zu prüfen, ob personenbezogene Daten betroffen sind. Ist dem so, ist zudem zu prüfen, welche Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung erfüllt werden müssen. Selbst wenn ein Handelnder irrtümlich davon ausgeht, keine personenbezogenen Daten zu verarbeiten oder wenn er die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht bewusst beabsichtigt hat, gilt er als Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung. Dabei muss der Verantwortliche noch nicht einmal Zugang zu den Daten haben, die verarbeitet werden. Wer die Verarbeitung personenbezogener Daten auslagert, dabei aber weiterhin über deren Zweck und die wesentlichen Mittel entscheidet, bleibt Verantwortlicher für die Verarbeitung.
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Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf. Gern per Telefon unter 09122 6937302 und ebenso gern mit Ihrer persönlichen Nachricht. Wir freuen uns auf unser Kennenlernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz
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