Viele Unternehmen bieten Apps, Bonusprogramme oder digitale Services kostenlos an. Kundinnen und Kunden zahlen kein Geld, geben dafür aber personenbezogene Daten an das Unternehmen weiter.
Diese Daten können wirtschaftlich sehr wertvoll sein. Sie helfen dabei, Kaufverhalten auszuwerten, Angebote zu personalisieren oder Marketing gezielter einzusetzen.
Deshalb wird häufig gesagt: Kunden bezahlen mit ihren Daten.
Rechtlich ist diese Aussage jedoch nicht so einfach. Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, ob personenbezogene Daten als eine Art Preis behandelt werden müssen.
Was hat das OLG Köln vom 15. Mai 2026 (Az. 6 UKl 3/25) entschieden?Das OLG Köln hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem über eine Kunden-App besondere Vorteile angeboten wurden. Gleichzeitig wurden personenbezogene Daten verarbeitet.
Ein Verbraucherschutzverband vertrat die Auffassung, dass die Daten als Gegenleistung für die Vorteile deutlich gemacht werden müssten.
Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Nach seiner Ansicht müssen personenbezogene Daten nicht als „Gesamtpreis" im verbraucherrechtlichen Sinn angegeben werden.
Der Grund: Ein Preis ist grundsätzlich eine finanzielle Größe. Personenbezogene Daten lassen sich dagegen nicht ohne Weiteres in einen konkreten Geldbetrag umrechnen.
Damit folgt das OLG Köln einer ähnlichen Linie wie zuvor das OLG Stuttgart.
Für Unternehmen klingt das zunächst positiv. Trotzdem bedeutet das Urteil keinesfalls, dass personenbezogene Daten beliebig genutzt werden dürfen.
Datenschutz bleibt vollständig relevantDie entscheidende Frage lautet weiterhin:
Darf das Unternehmen die Daten überhaupt verarbeiten?
Hier gilt unverändert die DSGVO.
Für jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht ein Unternehmen eine passende Rechtsgrundlage. Bei Kundenprogrammen muss deshalb genau geprüft werden, welche Daten wirklich notwendig sind und welche zusätzlich für Marketing, Analysen oder personalisierte Werbung genutzt werden.
In der Praxis heißt das: Nicht alle Daten dürfen einfach unter dem Begriff „Kundenprogramm" zusammengefasst werden.
Unternehmen sollten klar unterscheiden:
Auch wenn Daten nicht als Gesamtpreis gelten, müssen Nutzer verstehen können, was mit ihren Daten passiert.
Unternehmen sollten deshalb klar erklären:
Welche Daten werden erhoben? Warum werden sie benötigt? Wer erhält Zugriff? Wie lange werden die Informationen gespeichert? Und welche Rechte haben die betroffenen Personen?
Gerade bei Apps und Bonusprogrammen sollten Datenschutzhinweise verständlich aufgebaut sein.
Viele Unternehmen machen hier einen typischen Fehler: Sie versuchen, alle Informationen in sehr lange Texte zu packen.
Mehr Text bedeutet aber nicht automatisch mehr Transparenz.
Wichtiger sind klare Formulierungen und eine nachvollziehbare Struktur.
Was Unternehmen jetzt tun solltenUnternehmen mit Apps, Loyalty-Programmen oder anderen datenbasierten Angeboten sollten ihre Prozesse überprüfen.
Wir empfehlen, Kundenprogramme nicht nur anhand der Datenschutzerklärung zu prüfen.
Entscheidend ist das gesamte System: Datenflüsse, Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, Dienstleister, Löschkonzepte und technische Schutzmaßnahmen.
Datenschutz Prinz unterstützt Unternehmen dabei, diese Prozesse strukturiert zu erfassen, rechtlich einzuordnen und praktisch umzusetzen.
Fazit: Daten sind wertvoll, aber nicht automatisch ein PreisDas OLG Köln stärkt die bisherige Linie, nach der personenbezogene Daten nicht automatisch als Gesamtpreis behandelt werden.
Für Unternehmen ist das eine wichtige Orientierung.
Eine Entwarnung für den Datenschutz ist das Urteil jedoch nicht.
Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss weiterhin erklären können, welche Daten für welchen Zweck genutzt werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht.
Die wichtigste Empfehlung lautet deshalb:
Prüfen Sie nicht nur, welche Vorteile Sie Ihren Kunden anbieten. Prüfen Sie ebenso sorgfältig, welche Daten Sie dafür erhalten und wie Sie diese anschließend verwenden.
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