Darf das Meldeamt meine Adresse für Wahlwerbung preisgeben?
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dürfen Meldebehörden Adressdaten von Bürger:innen an politische Parteien, Wählergruppen und andere Wahlvorschlagsträger weitergeben, um diese bei der Durchführung von Wahlwerbung zu unterstützen. Diese Regelung ist eine Ausnahme zu den ansonsten strengen Datenschutzvorgaben, da politische Parteien als essenziell für die demokratische Willensbildung gelten.
Wichtige Punkte zur Weitergabe von Adressdaten für Wahlwerbung:- Automatische Weitergabe:
Ohne Zustimmung der betroffenen Person dürfen Adressen an Parteien weitergegeben werden. Diese Regelung gilt ab sechs Monate vor einer Wahl. - Widerspruchsrecht:
Bürger:innen können der Weitergabe ihrer Daten widersprechen. Dies muss beim Meldeamt erfolgen und gilt dann dauerhaft für alle zukünftigen Wahlen. Ein Widerspruch ist kostenlos, formlos und erfordert keine Begründung. - Eingeschränkte Nutzung der Daten:
- Parteien dürfen nur Adressdaten wahlberechtigter Bürger:innen abfragen.
- Sie können die Daten nach Altersgruppen einschränken, z. B. Erstwähler:innen oder Senior:innen.
- Weitergegeben werden nur Vor- und Nachname sowie aktuelle Anschrift.
- Die Nutzung der Daten ist ausschließlich auf Wahlwerbung für die anstehende Wahl beschränkt. Nach der Wahl müssen die Daten innerhalb eines Monats gelöscht werden.
- Informationspflicht:
Meldebehörden sind verpflichtet, Bürger:innen über das Widerspruchsrecht bei der Anmeldung sowie einmal jährlich öffentlich zu informieren.
- Widerspruch einlegen: Dies kann schriftlich, mündlich oder persönlich beim Meldeamt geschehen. Oft bieten Meldeämter auch Online-Formulare an.
- Auf Auskunftssperre achten: Für Personen mit einer bestehenden Auskunftssperre werden keine Daten weitergegeben.
Durch einen aktiven Widerspruch können Bürger:innen die Weitergabe ihrer Adresse für Wahlwerbung dauerhaft unterbinden.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: Der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit
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