Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur für ihre eigenen Fehler, sondern auch für Fehler ihrer Auftragsverarbeiter in die Pflicht. Dies ergibt sich aus Art. 28 und Art. 82 DSGVO. Nachfolgend wird erklärt, wie die Haftung geregelt ist und welche Maßnahmen Verantwortliche ergreifen sollten, um Haftungsrisiken zu minimieren.
1. Wer ist bei der Auftragsverarbeitung verantwortlich?Verantwortlicher:
Die Organisation, die entscheidet, warum und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Auftragsverarbeiter:
Ein externer Dienstleister, der Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (z. B. IT-Services, Cloud-Anbieter).
Pflichten des Verantwortlichen:
Nach Art. 82 DSGVO haftet der Verantwortliche auch für Schäden, die durch Fehler des Auftragsverarbeiters entstehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er nicht verantwortlich ist. Das bedeutet, der Verantwortliche muss darlegen:
Ein Musikstreamingdienst (Verantwortlicher) hatte einen israelischen Auftragsverarbeiter beauftragt. Nach Vertragsende sollte der Auftragsverarbeiter die gespeicherten Daten löschen und dies innerhalb von 21 Tagen bestätigen. Dies geschah jedoch erst nach Jahren und nur auf Nachfrage. Zwischenzeitlich kam es zu einem Hackerangriff, bei dem Daten entwendet wurden. Ein Nutzer des Streamingdienstes klagte auf Schadensersatz.
Entscheidung des Gerichts:
Verantwortliche tragen eine erhebliche Verantwortung bei der Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern. Die DSGVO verlangt, dass Verantwortliche nicht nur bei der Auswahl, sondern auch bei der laufenden Überwachung ihrer Dienstleister sorgfältig vorgehen. Versäumnisse können zu Haftungsrisiken führen, insbesondere bei Datenpannen oder anderen Verstößen. Verantwortliche sollten daher klare Kontrollmechanismen etablieren und sicherstellen, dass sie alle Maßnahmen dokumentieren.
Merke: Wer seine Auftragsverarbeiter nicht kontrolliert, haftet im Zweifel für deren Fehler!
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