Datenschutz bei Livestreams und Mediatheken: Regeln für Kommunen in Bayern

Mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 hat der bayerische Gesetzgeber neue Möglichkeiten für mehr digitale Transparenz geschaffen: Gemeinden, Kreise und Bezirke dürfen Sitzungen ihrer Gremien oder Bürgerversammlungen live im Internet übertragen und zeitweise in einer Mediathek bereitstellen.

Diese Neuerungen fördern die Bürgernähe und ermöglichen eine zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit. Gleichzeitig stellen sie Kommunen vor neue datenschutzrechtliche Herausforderungen. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat daher konkrete Hinweise veröffentlicht, wie diese Livestreams datenschutzkonform umgesetzt werden können.

Bürgerversammlungen im Livestream

Gemäß Art. 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) dürfen bayerische Gemeinden Bürgerversammlungen künftig live im Internet übertragen. Zudem besteht die Möglichkeit, solche Versammlungen in hybrider Form abzuhalten – also sowohl vor Ort als auch online zugänglich zu machen.

Allerdings gilt:

  • Eine Live-Übertragung darf nur stattfinden, wenn der Gemeinderat dies per Satzung oder Beschluss ausdrücklich zugelassen hat.
  • Ein Redebeitrag darf nur dann gestreamt werden, wenn die sprechende Person zuvor eine Einwilligung erteilt hat. Die Versammlungsleitung ist hiervon ausgenommen.
  • Kameras dürfen ausschließlich auf die Versammlungsleitung und die aktiv sprechenden Personen gerichtet werden. Übersichtsaufnahmen des gesamten Saales oder Publikums sind nicht zulässig.
  • Über die geplante Live-Übertragung muss rechtzeitig informiert werden – sowohl in der Einladung zur Versammlung als auch unmittelbar vor Beginn.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Privatsphäre der Teilnehmenden gewahrt bleibt und keine unbeabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt.

Der Datenschutzbeauftragte weist außerdem darauf hin, dass eine konkludente Einwilligung – also eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten – zulässig sein kann. Beispielsweise kann eine Gemeinde festlegen, dass das Betreten des Rednerpults als Zustimmung zur Echtzeitübertragung gilt. Voraussetzung ist, dass diese Regelung vorher transparent kommuniziert wird.

Nicht erlaubt sind:

  • die Übertragung von Abstimmungen,
  • das Einblenden von Übersichtsaufnahmen zur „Auflockerung" des Streams,
  • sowie die Speicherung der Aufnahmen in einer Mediathek.
Livestreams und Mediatheken in Selbstverwaltungsgremien

Neben Bürgerversammlungen dürfen nun auch Gemeinderäte, Kreistage und Bezirkstage ihre Sitzungen live im Internet übertragen. Zudem können Aufzeichnungen für einen begrenzten Zeitraum in einer Mediathek bereitgestellt werden.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in:

  • Art. 52 Abs. 4 GO (Gemeinderat),
  • Art. 46 Abs. 4 LKrO (Landkreisordnung),
  • Art. 43 Abs. 4 BezO (Bezirksordnung).

Wichtig ist:

  • Eine Übertragung ist nur nach einem Beschluss des jeweiligen Gremiums zulässig.
  • Für Gemeinden gilt dabei ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis.
  • Personen, die an der Sitzung teilnehmen – also Mitglieder, Ortssprecherinnen, Verwaltungsmitarbeitende – dürfen nur mit Einwilligung gefilmt oder aufgezeichnet werden.
  • Bürgerinnen und Bürger im Publikum dürfen nicht identifizierbar im Bild erscheinen. Übersichtsaufnahmen sind nur dann gestattet, wenn keine Personen erkennbar sind.

Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Daher muss die Kommune technisch in der Lage sein, den Livestream bei Bedarf zu unterbrechen oder nachträglich zu bearbeiten, falls eine betroffene Person ihre Zustimmung zurückzieht.

Auch hier gilt: Abstimmungen dürfen nicht übertragen werden – weder live noch in Aufzeichnungen.

Speicherung in der Mediathek

Die Mediathek ist eine sinnvolle Ergänzung zur Live-Übertragung, da sie Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Sitzungen nachträglich anzusehen.
Doch auch hier setzt das Datenschutzrecht klare Grenzen:

  • Die zulässige Speicherdauer beträgt maximal sechs Wochen.
  • Findet die nächste Sitzung erst später statt, darf die Aufzeichnung bis zum Ende dieser Sitzung online bleiben.
  • Danach ist eine Löschung der Inhalte verpflichtend.

Diese Regelung stellt sicher, dass Aufnahmen nicht dauerhaft verfügbar bleiben und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt wird.

Datenschutzgerechte Umsetzung – Empfehlungen für Kommunen
  1. Rechtsgrundlage schaffen:
    Livestreams und Mediatheken dürfen nur auf Basis eines Gemeinderats- oder Kreistagsbeschlusses erfolgen.
  2. Einwilligungen einholen:
    Alle Personen, die aktiv teilnehmen oder im Bild erscheinen könnten, müssen vorab informiert und um Einwilligung gebeten werden.
  3. Transparente Kommunikation:
    Bürgerinnen und Bürger sollten bereits in der Einladung und zu Beginn der Veranstaltung über die Übertragung informiert werden.
  4. Technische Umsetzung prüfen:
    Kameras sind so auszurichten, dass nur die Rednerinnen, Redner und die Leitung erfasst werden.
  5. Widerruf berücksichtigen:
    Gemeinden müssen in der Lage sein, Aufnahmen nachträglich zu bearbeiten oder Streams zu unterbrechen.
  6. Speicherfristen beachten:
    Aufzeichnungen dürfen nur für den gesetzlich zulässigen Zeitraum in der Mediathek verfügbar bleiben.

Livestreams und Mediatheken eröffnen neue Wege für Transparenz und Bürgerbeteiligung in der kommunalen Demokratie.
Damit die digitale Öffentlichkeit jedoch nicht auf Kosten des Datenschutzes geht, sind klare Regeln unerlässlich.
Die bayerischen Kommunen sind nun gefordert, ihre Satzungen und technischen Prozesse so auszugestalten, dass sie sowohl rechtssicher als auch bürgerfreundlich sind.

Denn eines steht fest: Digitale Teilhabe und Datenschutz müssen Hand in Hand gehen.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz

Quelle: BayLFD


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