Mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 hat der bayerische Gesetzgeber neue Möglichkeiten für mehr digitale Transparenz geschaffen: Gemeinden, Kreise und Bezirke dürfen Sitzungen ihrer Gremien oder Bürgerversammlungen live im Internet übertragen und zeitweise in einer Mediathek bereitstellen.
Diese Neuerungen fördern die Bürgernähe und ermöglichen eine zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit. Gleichzeitig stellen sie Kommunen vor neue datenschutzrechtliche Herausforderungen. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat daher konkrete Hinweise veröffentlicht, wie diese Livestreams datenschutzkonform umgesetzt werden können.
Bürgerversammlungen im LivestreamGemäß Art. 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) dürfen bayerische Gemeinden Bürgerversammlungen künftig live im Internet übertragen. Zudem besteht die Möglichkeit, solche Versammlungen in hybrider Form abzuhalten – also sowohl vor Ort als auch online zugänglich zu machen.
Allerdings gilt:
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Privatsphäre der Teilnehmenden gewahrt bleibt und keine unbeabsichtigte Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt.
Der Datenschutzbeauftragte weist außerdem darauf hin, dass eine konkludente Einwilligung – also eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten – zulässig sein kann. Beispielsweise kann eine Gemeinde festlegen, dass das Betreten des Rednerpults als Zustimmung zur Echtzeitübertragung gilt. Voraussetzung ist, dass diese Regelung vorher transparent kommuniziert wird.
Nicht erlaubt sind:
Neben Bürgerversammlungen dürfen nun auch Gemeinderäte, Kreistage und Bezirkstage ihre Sitzungen live im Internet übertragen. Zudem können Aufzeichnungen für einen begrenzten Zeitraum in einer Mediathek bereitgestellt werden.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in:
Wichtig ist:
Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Daher muss die Kommune technisch in der Lage sein, den Livestream bei Bedarf zu unterbrechen oder nachträglich zu bearbeiten, falls eine betroffene Person ihre Zustimmung zurückzieht.
Auch hier gilt: Abstimmungen dürfen nicht übertragen werden – weder live noch in Aufzeichnungen.
Speicherung in der MediathekDie Mediathek ist eine sinnvolle Ergänzung zur Live-Übertragung, da sie Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, Sitzungen nachträglich anzusehen.
Doch auch hier setzt das Datenschutzrecht klare Grenzen:
Diese Regelung stellt sicher, dass Aufnahmen nicht dauerhaft verfügbar bleiben und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt wird.
Datenschutzgerechte Umsetzung – Empfehlungen für KommunenLivestreams und Mediatheken eröffnen neue Wege für Transparenz und Bürgerbeteiligung in der kommunalen Demokratie.
Damit die digitale Öffentlichkeit jedoch nicht auf Kosten des Datenschutzes geht, sind klare Regeln unerlässlich.
Die bayerischen Kommunen sind nun gefordert, ihre Satzungen und technischen Prozesse so auszugestalten, dass sie sowohl rechtssicher als auch bürgerfreundlich sind.
Denn eines steht fest: Digitale Teilhabe und Datenschutz müssen Hand in Hand gehen.
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