Das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist nicht nur eine arbeitsrechtlich wichtige Maßnahme, sondern auch ein datenverarbeitungspflichtiger Prozess. In einem aktuellen Fall hat ein Gericht entschieden, dass Datenschutzverstöße eines beauftragten Dienstleisters das gesamte BEM-Verfahren und daraus folgende Kündigungen unwirksam machen können. Das unterstreicht die Bedeutung korrekter Datenprozesse – auch außerhalb der Kern-IT.
Der Fall im ÜberblickEin Beschäftigter war längere Zeit krank und wurde über einen externen Dienstleister in ein BEM-Verfahren eingebunden. Dieser Dienstleister informiert jedoch nicht transparent über die Datenverarbeitung: insbesondere fehlten klare Hinweise über den Umfang, die Zwecke und die Weitergabe von Gesundheitsdaten. Zudem waren Informationsgespräche unzureichend getrennt vom eigentlichen BEM-Prozess. Aufgrund dieser Mängel erklärte das zuständige Gericht die Kündigung als unwirksam.
Grundlage der Entscheidung: Datenschutzverstöße des Dienstleisters werden grundsätzlich dem Arbeitgeber zugeordnet. Wenn der Dienstleister nicht vertragskonform handelt, haftet der Auftraggeber – insbesondere im sensiblen Rahmen des BEM.
Warum Datenschutzfehler im BEM schwer wiegenDer Fall macht deutlich: Datenschutz ist kein Randthema – gerade nicht im sensiblen BEM-Verfahren. Fehler bei der Datenverarbeitung wirken sich direkt rechtlich aus und können Kündigungen unwirksam machen. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig vorgehen, Verträge prüfen, Prozesse dokumentieren und bei sensiblen Daten höchste Sorgfalt walten lassen.
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