Gut gemeint, aber rechtlich problematisch
Ein Kunde möchte wissen, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über ihn gespeichert hat. Das Unternehmen entscheidet sich, die Daten vorsichtshalber zu löschen. Schließlich verlangt die DSGVO, dass Informationen nicht länger als nötig gespeichert werden.
Doch genau diese Vorgehensweise kann zum Problem werden. Denn wenn die Daten bereits gelöscht sind, lässt sich möglicherweise nicht mehr nachvollziehen, welche Informationen zuvor verarbeitet wurden.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich mit einem solchen Fall beschäftigt. In seinem Urteil vom 21. Januar 2026 (Az. 29 K 7470/24) stellte es klar, dass Unternehmen ein bestehendes Auskunftsrecht nicht durch vorschnelle Datenlöschung beeinträchtigen dürfen.
Was war passiert?Eine Marketingagentur verschickte eine Werbe-E-Mail. Der Empfänger wollte daraufhin wissen, woher das Unternehmen seine E-Mail-Adresse hatte und welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet wurden.
Zunächst erhielt er keine Antwort. Erst nach einer Erinnerung schickte die Agentur ein umfangreiches Dokument mit Datenschutzinformationen. Gleichzeitig erklärte sie, die personenbezogenen Daten des Betroffenen gelöscht zu haben.
Der Empfänger war damit nicht zufrieden. Seine konkreten Fragen waren weiterhin unbeantwortet. Außerdem hatte er überhaupt keine Löschung verlangt.
Die zuständige Datenschutzaufsicht sprach deshalb eine Verwarnung gegen die Agentur aus. Das Unternehmen wehrte sich dagegen vor Gericht.
Warum die Löschung nicht zulässig warDas Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte die Verwarnung. Entscheidend war, dass die Agentur den Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO nicht vollständig erfüllt hatte.
Betroffene Personen dürfen erfahren, welche Daten ein Unternehmen verarbeitet, zu welchen Zwecken dies geschieht und woher die Informationen stammen. Außerdem können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Eine allgemeine Datenschutzerklärung ersetzt keine konkrete Auskunft über die tatsächlich verarbeiteten Daten.
Das Gericht machte deutlich, dass eine Löschung nicht dazu führen darf, dass diese Rechte ins Leere laufen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen bei jeder Auskunftsanfrage sämtliche Löschvorgänge stoppen müssen. Entscheidend ist, welche Daten für die Bearbeitung der Anfrage benötigt werden. Reguläre Löschfristen bleiben grundsätzlich wichtig.
Was Unternehmen jetzt beachten solltenDer Fall zeigt, wie eng Auskunftsrecht und Löschpflicht zusammenhängen. Unternehmen sollten deshalb klare Abläufe für Betroffenenanfragen festlegen.
Besonders wichtig sind folgende Maßnahmen:
Auskunftsersuchen müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats beantwortet werden. Deshalb sollten Datenschutzverantwortliche, Fachabteilungen und IT eng zusammenarbeiten.
Wie Datenschutz Prinz unterstützen kannDatenschutz Prinz unterstützt Unternehmen bei der Bearbeitung von DSGVO-Auskunftsanfragen und der Entwicklung rechtssicherer Löschkonzepte. Wir helfen dabei, Zuständigkeiten festzulegen, Datenbestände zu prüfen und geeignete Prozesse einzurichten.
FazitDas Urteil zeigt: DSGVO-Auskunft und Datenlöschung müssen aufeinander abgestimmt werden. Wer personenbezogene Daten vorschnell entfernt, kann dadurch die Rechte betroffener Personen verletzen.
Unternehmen sollten deshalb zuerst prüfen, welche Informationen für eine vollständige Auskunft benötigt werden, und anschließend über die weitere Speicherung oder Löschung entscheiden.
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