Erfassung von Ausweisdaten bei der Zustellung von Paketen und Briefen
Die Erfassung von Ausweisdaten durch Postdienstleister bei der Zustellung von Paketen und Briefen ist eine gesetzlich geregelte Praxis, die der ordnungsgemäßen Ausführung und Dokumentation von Postdienstleistungen dient. Diese Maßnahmen sind insbesondere zum Schutz vor Haftungsrisiken und zur Einhaltung jugendschutzrechtlicher Vorschriften notwendig.
Wichtige Aspekte zur Datenerfassung:- Rechtsgrundlage: Die Befugnis zur Erfassung ergibt sich aus § 69 Absatz 1 Postgesetz. Dabei dürfen Art, Nummer und Ausstellungsdatum des Ausweises sowie die ausstellende Behörde gespeichert werden.
- Zweck der Datenerhebung:
- Beweissicherung: Zum Beispiel bei Verlust oder Unklarheiten über den Erhalt einer Sendung.
- Jugendschutz: Sicherstellung, dass nicht-jugendfreie Sendungen nur an berechtigte Empfänger übergeben werden.
- Erfassungsmethoden:
- Manuell oder mithilfe technischer Geräte wie Handscanner.
- Fotoaufnahmen des Ausweises sind datenschutzrechtlich unzulässig, außer die Daten werden nach Texterkennung direkt gelöscht.
- Datenschutz und Löschung:
- Die Verarbeitung der Daten ist auf den Nachweis der Dienstleistung beschränkt.
- Die Daten müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf der relevanten Verjährungsfristen gelöscht werden (§ 69 Absatz 4 Postgesetz).
- Was tun bei Unklarheiten? Wenden Sie sich zunächst an den Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters. Unzufrieden mit der Antwort? Kontaktieren Sie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
- Wird mein Ausweis fotografiert? Klären Sie, ob ein Gerät die Texterkennung nutzt und das Bild danach löscht, da dauerhafte Fotoaufnahmen unzulässig sind.
Mit diesen Maßnahmen wird ein Ausgleich zwischen der Notwendigkeit zur Beweissicherung und dem Schutz personenbezogener Daten geschaffen.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
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