Hinweisgeberschutz – eng mit dem Datenschutz verknüpft – Folge 2
Hinweise geben – ohne Repressalien zu befürchten
Grundlegende Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz betreffen auch den Personenkreis, die formalen Anforderungen an eine Meldung und der Schutz vor Repressalien. Wir informieren Sie in Folge 2 zu diesen wichtigen Aspekten des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Dürfen auch Personen, die sich erst um einen Arbeitsplatz im Unternehmen bewerben oder die nicht mehr im Unternehmen beschäftigt sind, die interne Meldestelle nutzen?
Ja, auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen – neben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eine Meldung bei der internen Meldestelle abgeben. Sie alle sind gleichermaßen geschützt. Dies gilt übrigens auch für die Beschäftigten von Lieferanten und für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die im Unternehmen arbeiten. Außerdem kann das Unternehmen seine Meldekanäle auch für andere Personengruppen öffnen.
Ist es vorgeschrieben, dass eine Meldung – neben der Textform – auch in mündlicher Form ermöglicht werden muss?
Ja, § 16 Abs. 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes gibt vor, dass Meldungen mündlich und schriftlich entgegengenommen werden müssen. Bei mündlichen Meldungen sind telefonische Meldungen ebenso zulässig wie andere Formen der Übermittlung. Zudem muss in angemessener Frist auch die persönliche Vorsprache möglich sein.
Repressalien: Was versteht man unter dem Begriff Beweislastumkehr?
Wenn Beschäftigte ihre Rechte nutzen, untersagt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass sie aufgrund dessen gemaßregelt werden. Kommt es nun aber im Anschluss an eine Meldung oder eine Offenlegung zu einer Benachteiligung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von Hinweisgeberin oder Hinweisgeber, so gibt § 36 Abs. 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes nun ausdrücklich vor, dass dahinter eine Repressalie zu vermuten ist. Die Person, von der die Benachteiligung ausgeht, muss nun beweisen, dass diese Benachteiligung keine Reaktion auf die Meldung beziehungsweise die Offenlegung ist. Kommt es dennoch zu Repressalien gegen eine hinweisgebende Person, kann diese Schadenersatzansprüche geltend machen.
Sie möchten mehr zu den Rahmenbedingungen der internen Meldung wissen?
Sprechen Sie mit uns über dieses wichtige Thema. Kontaktieren Sie uns gern telefonisch unter 09122 6937302 oder senden Sie uns Ihre Nachricht. Gern besprechen wir in Ruhe alle Detailfragen mit Ihnen.
Ihr Team von Datenschutz Prinz
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