Hinweisgeberschutz – eng mit dem Datenschutz verknüpft – Folge 3

Aufgaben der und Ansprüche an die interne Meldestelle

Die Aufgaben einer internen Meldestelle sind ebenso vielfältig wie die Ansprüche, die an sie herangetragen werden. In dieser dritten Folge unserer Serie zu Fragen des Hinweisgeberschutzgesetzes gehen wir auf Fragen ein, die sich daraus ergeben.

Darf die interne Meldestelle eines Unternehmens Hinweise annehmen, die nicht Bestandteil des in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes aufgeführten sogenannten "abschließenden Katalogs" sind?

Ja, eine interne Meldestelle darf auch Hinweise bearbeiten, deren Gegenstand in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht aufgelistet sind. Zumindest dann, wenn dies die interne Meldestelle in der Gestaltung und Ausübung ihrer Arbeit nicht behindert. Allerdings stehen die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber in solchen Fällen nicht unter dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. Gegebenenfalls werden sie aber aufgrund von internen Richtlinien geschützt, die das Unternehmen aufstellt.

Welchen Stellenwert hat das Verhältnis des Unternehmens zu einem externen Dritten als interner Meldestelle unter Gesichtspunkten des Datenschutzes? Handelt es sich bei der Weitergabe eines Hinweises um eine gemeinsame Verarbeitung oder um eine Auftragsverarbeitung?

Das hängt davon ab, welche Aufgaben ganz konkret an den Dienstleister delegiert wurden.

Grundsätzlich können laut § 13 Hinweisgeberschutzgesetz vom Dienstleister auch zusätzliche Aufgaben übernommen werden. Zudem kann – im Sinne von dessen geforderter Unabhängigkeit – der Dienstleister ebenfalls Verantwortung übernehmen.

Die Fachkunde einer für die interne Meldestelle verantwortlichen Person muss nachgewiesen werden. Welche Möglichkeiten gibt es, um dies zu tun?

Laut § 15 des Hinweisgeberschutzgesetzes muss die Person, der die Aufgaben der internen Meldestelle übertragen werden, über die nötige Fachkunde verfügen. Allerdings hat der Gesetzgeber hierzu keine konkreten Vorgaben gemacht. Unverzichtbar ist allerdings, dass diese Person über die Unabhängigkeit, die Kompetenzen und die Funktionen einer Meldestelle ausreichende Kenntnisse hat. Außerdem muss dieser Person der Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes ebenso bekannt sein wie das Gebot der Vertraulichkeit. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung, der DSGVO, und des Bundesdatenschutzgesetzes, kurz BDSG, sind selbstverständlich zu beachten. Je nach Ausprägung der individuellen Vorbildung sind gegebenenfalls Schulungen zu absolvieren. Ein wichtiges Kriterium ist in diesem Zusammenhang aber auch die Art der Verstöße, die im Unternehmen zu erwarten sind.

Sie möchten mehr zu den Anforderungen an eine interne Meldestelle wissen?

In diesem Fall sind wir der optimale Ansprechpartner für Sie. Melden Sie sich gern bei uns und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Sie erreichen unser Team unter Telefon 09122 6937302 und mit Ihrer individuellen Nachricht. 

Ihr Team von Datenschutz Prinz

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