Neue Regeln zur Strom-Grundversorgung ab Juni 2025 – was Mieter:innen und Vermieter:innen wissen müssen

Wer in eine neue Wohnung zieht, braucht Strom. Wenn man keinen Vertrag mit einem Stromanbieter abgeschlossen hat, wird man automatisch beim sogenannten Grundversorger angemeldet. Das ist der örtliche Stromanbieter, der für die Grundversorgung zuständig ist.

Bisher gab es nach dem Einzug noch eine Übergangszeit von sechs Wochen. In dieser Zeit konnte man rückwirkend einen anderen Anbieter wählen. Diese Möglichkeit fällt ab 6. Juni 2025 weg. Das bringt Änderungen für Mieter:innen, Vermieter:innen und Verwalter:innen mit sich.

In diesem Artikel erklären wir in einfacher Sprache, was sich ändert, warum die Datenschutzkonferenz (DSK) dazu Stellung genommen hat und was das für dich bedeutet.

Was ändert sich ab dem 6. Juni 2025?

Bisher war es so:

  • Man konnte bis zu sechs Wochen nach dem Einzug einen anderen Stromvertrag abschließen.
  • Der neue Anbieter rechnete den Strom dann rückwirkend ab, ab dem Tag des Einzugs.

Ab dem 6. Juni 2025 gilt:

  • Wer keinen eigenen Vertrag mit einem Anbieter hat, wird automatisch und sofort vom Grundversorger abgerechnet.
  • Eine rückwirkende Wahl eines anderen Anbieters ist nicht mehr möglich.
  • Wer sparen will, muss vor dem Einzug einen Vertrag mit einem gewünschten Anbieter abschließen.

Das bedeutet: Mieter:innen müssen sich frühzeitig kümmern. Wer zu spät ist, zahlt beim Grundversorger.

Folgen für Mieter:innen

Für Mieter:innen ist die Änderung besonders wichtig:

  • Wer Strom von einem anderen Anbieter möchte, muss sich rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe darum kümmern.
  • Ansonsten übernimmt automatisch der Grundversorger die Abrechnung.
  • Der Grundversorger ist oft teurer als andere Anbieter.

Ein Tipp für Mieter:innen:

  • Schon während der Wohnungssuche sollte man prüfen, ob man sich bei einem günstigen Anbieter anmelden kann.
  • Die Anmeldung sollte rechtzeitig erfolgen, damit der Vertrag schon zum Einzug gültig ist.

So vermeidet man unnötige Kosten.

Folgen für Vermieter:innen und Verwalter:innen

Auch für Vermieter:innen und Hausverwaltungen gibt es klare Änderungen:

  • Wenn Mieter:innen noch keinen Stromvertrag abgeschlossen haben, müssen Vermieter:innen deren Daten an den Grundversorger weitergeben.
  • Das ist nötig, damit die Abrechnung nicht auf den Namen des Vermieters läuft.
  • Es besteht ein berechtigtes Interesse, diese Daten zu übermitteln, denn sonst könnten Vermieter:innen für Strom zahlen, den sie gar nicht verbraucht haben.

Aber wichtig: Die Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn die Mieter:innen vorher darüber informiert wurden.

Was sagt die Datenschutzkonferenz?

Die Datenschutzkonferenz (DSK) ist ein Zusammenschluss der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Sie hat die neuen Regeln geprüft und klargestellt, wie die Datenübermittlung rechtlich einzuordnen ist.

Die DSK sagt:

  • Die Übermittlung der Daten von Mieter:innen an den Grundversorger ist erlaubt.
  • Das gilt aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Mieter:innen haben noch keinen Vertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen.
    2. Die Mieter:innen werden vorab informiert, dass ihre Daten weitergegeben werden.

Damit gibt es für Vermieter:innen und Verwaltungen Rechtssicherheit. Gleichzeitig bleibt der Datenschutz gewahrt.

Warum ist das wichtig?

Die neuen Regeln sorgen dafür, dass es keine Unsicherheiten mehr gibt:

  • Für Mieter:innen: Sie wissen nun, dass sie sich rechtzeitig selbst um Strom kümmern müssen.
  • Für Vermieter:innen und Verwalter:innen: Sie dürfen die Daten der Mieter:innen übermitteln, wenn sie vorher informieren.
  • Für Grundversorger: Sie erhalten die Kundendaten direkt und können korrekt abrechnen.
  • Für den Datenschutz: Transparenz bleibt gewahrt, da Mieter:innen informiert werden müssen.

Für Mieter:innen:

  • Rechtzeitig Anbieter vergleichen.
  • Vertrag schon vor der Wohnungsübergabe abschließen.
  • Prüfen, ob der Anbieter die Belieferung rechtzeitig bestätigen kann.

Für Vermieter:innen und Verwalter:innen:

  • Im Übergabeprotokoll darauf hinweisen, dass Daten an den Grundversorger gehen, wenn kein Vertrag besteht.
  • Transparente Kommunikation mit den neuen Mieter:innen.
  • Dokumentieren, dass eine Information erfolgt ist.

So vermeiden beide Seiten Ärger und Missverständnisse.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz 


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