„Pay or OK" beim SPIEGEL: Klage gegen die Hamburger Datenschutzbehörde
Im Zusammenhang mit der umstrittenen Praxis des „Pay or OK"-Systems des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL hat die Datenschutzorganisation noyb eine Klage gegen die Hamburger Datenschutzbehörde eingereicht. Dieser Fall wirft schwerwiegende Fragen bezüglich des Datenschutzes und der Rechte der Nutzer:innen auf.
Hintergrund: Was ist „Pay or OK"?
Das „Pay or OK"-System zwingt Nutzer:innen dazu, entweder der Nutzung ihrer persönlichen Daten für Werbezwecke zuzustimmen oder ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen, um die Website nutzen zu können. Diese Praxis wurde im Sommer 2021 von einem Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde gemeldet, da sie gegen die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen könnte.
Die Entscheidung der Hamburger Datenschutzbehörde
Trotz der Kritik hat die Hamburger Datenschutzbehörde fast drei Jahre nach der ursprünglichen Beschwerde entschieden, dass das „Pay or OK"-System grundsätzlich zulässig ist. Diese Entscheidung wurde getroffen, ohne den Beschwerdeführer während des Verfahrens anzuhören oder alle relevanten Tatsachen zu untersuchen. Besonders besorgniserregend ist, dass über 99,9% der Nutzer:innen dem Tracking zustimmen, obwohl nur 3-10% tatsächlich personalisierte Werbung wünschen. Dies deutet auf einen erheblichen Zwang hin, der mit einer freiwilligen Einwilligung nicht vereinbar ist.
Kritik an der Rolle der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde stand während des gesamten Verfahrens in engem Kontakt mit dem SPIEGEL und beriet das Unternehmen in rechtlichen Fragen. Dieses Vorgehen wird von noyb und dem Anwalt des Beschwerdeführers, Dr. Raphael Rohrmoser, scharf kritisiert. Sie werfen der Behörde vor, nicht objektiv und unparteiisch gehandelt zu haben, sondern eher als Berater für das Unternehmen aufgetreten zu sein.
Max Schrems, der Vorstandsvorsitzende von noyb, verglich die Einwilligungsrate von 99,9% sogar mit der Scheinzustimmung in autoritären Systemen und betonte, dass hier von einer freiwilligen Einwilligung keine Rede sein könne.
Konsequenzen und weitere Schritte
Aufgrund der genannten Bedenken hat der Beschwerdeführer nun Klage gegen die Hamburger Datenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Hamburg eingereicht. Ziel dieser Klage ist es, die Entscheidung der Behörde aufzuheben und eine erneute, unparteiische Überprüfung des Falls zu erwirken.
Dieser Fall könnte weitreichende Konsequenzen für den Umgang mit Datenschutzbeschwerden in Deutschland haben und
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