Polizei – Dein Freund und Helfer? – Hier hat das Auge des Gesetzes zu viel gesehen

 Mit dem Tätigkeitsbericht vom 31.12.2021 des HBDI, der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit, wurden gegen mehrere Polizisten ein Datenschutzbußgeld ausgesprochen. Anfang Juni 2022 wurden diese Urteile nun umgesetzt.

Es handelte sich um sogenannte „Mitarbeiterexzesse" – eigenmächtige Datenverarbeitungen durch Mitarbeiter, welche sich über die dienst- und arbeitsrechtlichen Anweisungen des Arbeitgebers hinwegsetzen und eigene private Zwecke verfolgen – datenschutzrechtliche Verstöße im Sinne der DSGVO.

Fall 1:

Nach mehreren konventionellen Versuchen Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu bekommen, hatte ein Polizeibeamter die neue Adresse seiner Exfreundin mittels EWO-Systems ermittelt und diese dort aufgesucht. Die Betroffene zeigte den Polizisten daraufhin an. Der Bußgeldbescheid erging über 600,00 Euro

Fall 2:

Der Polizist hatte die Informationen seines familiären Umfelds (mehrerer Personen), rein zu privaten Zwecken, aus Polizeisystemen abgefragt. Die hessische Datenschutzbehörde hat, aufgrund des Verdachts der Verletzung von Privatgeheimnissen eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro angesetzt. In diesem Fall konnte jedoch nicht nachvollzogen werden, ob es sich hier auch um eine Weitergabe der Daten handelte.

Fall 3:

Ohne einen dienstlichen Bezug hatte ein Polizist Abfragen aus zwei polizeilichen Informationssystemen, ComVor und POLAS, über einen Kollegen getätigt. Aufgrund von Neugier wollte sich der Bußgeldempfänger einen Überblick zu einem Strafverfahren verschaffen. Das Bußgeld belief sich auf Euro 500,00.

Fall 4:

Über eine Internetplattform erwarb sich ein Polizeioberkommissar ein Notebook. Da der Verkäufer keine nachträglichen Verhandlungen in Bezug auf die Zahlungsweise einließ, informierte sich der Beamte mittels dem Auskunftssystem POLAS über die Person des Verkäufers. In mehreren Nachrichten sandte der Polizist dem Verkäufer dessen Adresse, Geburtsdatum und –ort. Der Beamte wollte hiermit seiner Forderung auf eine alternative Zahlungsmethode Nachdruck verleihen. Der Verkäufer handelte richtig – er brachte den Sachverhalt zur Anzeige. Geldbuße 400,00 Euro

In allen Fällen wurde gegen die Artikel 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten) und 6 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) der DSGVO verstoßen.

Aufgrund dieser und weiterer Verstöße durch hessische Polizeibedienstete wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe des LPP (Landespolizeipräsidiums), des Projekts Sichere Daten Hessen und der hessischen Landesdatenschutzbehörde gebildet. Ziel ist die Verbesserung der bestehenden Abläufe bei Meldungen und Beschleunigung der Bearbeitung datenschutzrechtlicher Verstöße durch die hessische Polizei. Bereits Ende letzten Jahres tagte diese Arbeitsgruppe ein letztes Mal – jedoch soll dieser sehr konstruktive Austausch fortgeführt werden.

Hier finden Sie den Tätigkeitsbericht des HBDI

Eure Andrea 

von Datenschutz Prinz

Allmächd - unsere Datenschutzkolumne im Meier-Maga...
Sicherheitslücke bei Microsoft Windows

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.