Post der Krankenkassen zur Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) im Rahmen des neuen Digital-Gesetzes (DigiG) bringt für gesetzlich Versicherte eine bedeutende Neuerung in der Handhabung ihrer Gesundheitsdaten. Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA standardmäßig für alle gesetzlich Versicherten verfügbar sein, sofern sie nicht zuvor im Rahmen eines Opt-out-Verfahrens widersprechen.
Wichtige Details zur Einführung und zum Opt-out-Verfahren
1. Opt-out-Verfahren und Widerspruchsrecht
Versicherte können die Einführung ihrer ePA ablehnen, indem sie innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Informationspost ihrer Krankenkasse widersprechen. Der Widerspruch kann über verschiedene Wege erfolgen: über die ePA-App, online, per Post oder persönlich in einer Filiale. Wird kein Widerspruch eingelegt, wird die ePA automatisch eingerichtet.
2. Individuelle Kontrolle und spätere Einstellungsoptionen
Sollten Versicherte sich jetzt gegen die ePA entscheiden, können sie diese Entscheidung später revidieren und eine ePA beantragen. Umgekehrt können auch diejenigen, die die ePA jetzt nutzen, die enthaltenen Daten zukünftig teils oder vollständig löschen lassen.
3. Detaileinstellungen nach Einführung
Die ePA bietet nach ihrer Einrichtung vielseitige Einstellungsmöglichkeiten. Versicherte haben die Möglichkeit:
- Zugriffsrechte zu erteilen oder zu beschränken, etwa für bestimmte medizinische Fachkräfte.
- Dokumente zu verbergen oder nur temporär zugänglich zu machen.
- Der Befüllung der ePA durch bestimmte medizinische Dokumente zu widersprechen.
- Die Verarbeitung der ePA-Daten für Forschungszwecke abzulehnen.
4. Informationspflichten der Krankenkassen
Die Krankenkassen müssen in ihren Informationsschreiben alle relevanten Aspekte der ePA-Einführung erklären, inklusive der Nutzungsmöglichkeiten und Widerspruchsrechte. Auch die weiteren Einstellungsmöglichkeiten, die sich erst nach der Einführung der ePA ergeben, sind darin aufzuführen.
Die Einführung der ePA ist ein bedeutender Schritt zur Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland, stellt jedoch hohe Anforderungen an Datenschutz und Selbstbestimmung der Versicherten. Wer unsicher ist, wie sich die ePA auf die eigenen Daten auswirkt, kann sich direkt an seine Krankenkasse wenden und gegebenenfalls datenschutzrechtliche Bedenken frühzeitig adressieren.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle der Hamburger Datenschutzbeauftragte
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