Schadensersatzansprüche

Missbrauch der DSGVO durch unzufriedene Arbeitnehmer?

Vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde im November 23 ein Urteil aufgehoben sowie eine Klage abgewiesen, mit der ein ehemaliger Arbeitnehmer Schadensersatz wegen unvollständiger und verspäteter Erteilung einer Auskunft nach der DSGVO einklagen wollte. Vor diesem Hintergrund wurde auch die Frage aufgeworfen, ob die Datenschutzgrundverordnung von unzufriedenen Mitarbeitenden missbräuchlich als Instrument der Monetarisierung genutzt werden könne.

Urteil des AG Duisburg zugunsten des Klägers

In diesem Fall war der Kläger 2016 einen Monat und auch 2020 im September bei einem Unternehmen beschäftigt gewesen, von dessen Rechtsnachfolgerin er Auskunft zur Verarbeitung der über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten verlangte. Die Rechtsnachfolgerin reagierte unvollständig und mit Verspätung, woraufhin beim Arbeitsgericht Duisburg 10.000 Euro Entschädigung eingeklagt wurden. Angeblich habe der Kläger immaterielle Schäden erlitten, weil er die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren habe. Der Klage wurde stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Dies wurde damit begründet, dass sie mehrmals Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung zuwidergehandelt habe, weshalb ein immaterieller Schaden anzunehmen wäre.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf weist die Klage ab

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf begründet die unvollständige und zu spät erteilte Auskunft jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Daher hob das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg auf. Die Begründung war, dass es sich bei dieser Auskunft nicht um eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 der Datenschutzgrundverordnung handele. Folglich sind auch die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch nicht erfüllt, dem Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung zugrunde liegt. Mit dieser Entscheidung wird verdeutlicht, dass nicht unbedingt ein immaterieller Schaden entsteht, wenn die Erteilung einer Auskunft unvollständig oder verzögert erfolgt.

Nachweis des Schadens

Das Landesarbeitsgericht möchte unterbinden, dass unzufriedene Mitarbeitende die Regeln der Datenschutzgrundverordnung missbräuchlich nutzen, um zusätzliche Einkommen zu generieren. Muss ein Kläger nicht nachweisen, dass die vorgebrachten immateriellen Schäden sowohl erheblich als auch konkret sind, könne dies zu vermehrten Ersuchen um Auskunft führen, die Unvollständigkeiten und Verzögerungen provozieren sollen, damit wirtschaftliche Entschädigungen beansprucht werden können, ohne dass tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Der konkrete Nachweis immaterieller Schäden sei daher nötig. Allgemeine Behauptungen sind nicht hinreichend. So würden einerseits Arbeitgeber vor Schadensersatzansprüchen geschützt, die unbegründet sind. Und andererseits soll der Zweck der Datenschutzgrundverordnung, also der Schutz vor der rechtswidrigen oder missbräuchlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht aufgeweicht werden.

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Ihr Team von Datenschutz Prinz

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf



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