Einwilligungsverwaltungs­verordnung – Chancen, Grenzen und technische Alternativen

Die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) ist ein neuer Baustein im deutschen Datenschutzrecht: Sie wurde auf Grundlage des § 26 des Telekommunikation‑Digitale‑Dienste‑Datenschutz‑Gesetz (TDDDG) erlassen und soll künftig dazu beitragen, dass Nutzerinnen und Nutzer ihre Einwilligungsentscheidungen zentral verwalten können – etwa anstatt auf jeder Website erneut ein Cookie-Banner ausfüllen zu müssen. Zugleich stellt sich die Praxisfrage: Welche technischen Alternativen existieren derzeit? Und inwiefern sind sie geeignet?

1. Was regelt die EinwV?
  • Die Verordnung sieht vor, dass künftig sog. anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung eingerichtet werden können. Diese Dienste ermöglichen Endnutzerinnen und Endnutzern, ihre Einwilligungen zentral zu speichern, zu verwalten und Anbieter digitaler Dienste diese Einstellungen abrufen zu lassen.
  • Das Gesetz ist am 1. April 2025 in Kraft getreten.
  • Trotz des Inkrafttretens existieren bislang noch keine offiziell anerkannten Dienste, da umfassende technische, organisatorische und sicherheitsrechtliche Anforderungen erfüllt werden müssen.
  • Für Betreiber von Websites ist die Nutzung eines solchen Dienstes zwar möglich, aber nicht verpflichtend: Der Einbau bleibt freiwillig (§ 18 EinwV). Das bedeutet, dass weiterhin klassische Consent-Banner notwendig bleiben könnten.
2. Grenzen und Praxisprobleme
  • Solange keine Dienste anerkannt sind, bleibt die angestrebte Vereinfachung der Einwilligungspraxis theoretisch. Webseitenbetreiberinnen und -betreiber müssen weiterhin herkömmliche Bannerlösungen bereithalten, zusätzlich zur möglichen Einbindung eines künftigen Dienstes – was die Komplexität erhöht.
  • Die EinwV deckt derzeit nur Einwilligungen nach § 25 TDDDG ab; Einwilligungen im Rahmen der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) bleiben unberührt. Das bedeutet: Bei Datenverarbeitungen unter DSGVO-Rechtsgrundlage bleibt der klassische Einwilligungsprozess nötig.
  • Es bestehen überdies datenschutzpraktische Bedenken: Eine zentrale Speicherung von Einwilligungen könnte zu Nutzerprofilbildung und damit zu einem neuen Risiko werden – Stichwort „Consent-Datenbank".
3. Technische Alternativen zur EinwV – und ihre Bewertung

Auch wenn anerkannte Dienste bislang fehlen, existieren bereits einige technische Ansätze, die mehr Kontrolle für Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen – mit jeweils eigenen Vor- und Nachteilen:

a) YourOnlineChoices.eu

Ein webbasiertes Portal zur Verwaltung von Werbepräferenzen, betrieben von einer Brancheninitiative. Nutzerinnen und Nutzer können Werbenetzwerke deaktivieren oder Einstellungen vornehmen.
Vorteil: Bereits heute verfügbar.
Nachteil: Keine offizielle Anerkennung nach EinwV; viele Anbieter der digitalen Dienste erkennen die Steuerung dort nicht vollumfänglich an.

b) Global Privacy Control (GPC)

Ein Browser-Signal, das Nutzern erlaubt, ihre Präferenz zur Datenverarbeitung einmalig mitzuteilen, und das an Webseiten übermittelt wird.
Vorteil: Nutzer setzen ihre Entscheidung direkt im Browser – ohne jedes Banner neu.
Nachteil: Keine gesetzlich verankerte Rechtswirkung in Deutschland; Anbieter müssen das Signal erst technisch und rechtlich implementieren.

c) Browser-Einstellungen, AdBlocker & Co.

Viele Nutzerinnen und Nutzer greifen bereits auf Werbeblocker, Tracking-Blocker oder Browsereinstellungen zurück, um ihre Daten­verarbeitung selbst zu steuern.
Vorteil: Sofort einsetzbar.
Nachteil: Diese Werkzeuge ersetzen keine formale Einwilligung, sie betreffen meist nur technische Vorgänge, nicht die rechtliche Information und aktive Zustimmung.

4. Handlungsempfehlungen für Webseitenbetreiber
  • Behalten Sie die Entwicklung der EinwV im Blick – insbesondere das Register für anerkannte Dienste.
  • Prüfen Sie Ihre bestehenden Consent-Banner: Funktionieren sie rechtskonform, klar und verständlich?
  • Berücksichtigen Sie die Möglichkeit, zukünftig einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einzubinden – jedoch nicht als Ersatz für DSGVO-Einwilligungen.
  • Dokumentieren Sie Ihre Einwilligungen, Techniken und Verfahren sauber – bereits jetzt.
  • Schätzen Sie ab, ob Browser-Signale oder Blocker als ergänzende Steuerungsmechanismen sinnvoll sind, aber verlassen Sie sich nicht ausschließlich darauf.

Die Einwilligungsverwaltungsverordnung markiert einen Schritt in Richtung nutzerfreundlicher Einwilligungsverwaltung – doch die Umsetzung steht noch aus. Bisdienste anerkannt sind, bleibt die Doppelwelt von Bannerlösung und potenzieller Dienstintegration bestehen. Technische Alternativen zeigen zwar Wege, ersetzen aber bislang nicht den formalen Einwilligungsprozess. Webseitenbetreiberinnen und -betreiber sollten daher aufmerksam, flexibel und proaktiv agieren.

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz 


×
Bleiben Sie informiert!

Hier haben Sie die Möglichkeit, für alle Blog-Beiträge, die wir auf unserer Webseite veröffentlichen, Updates zu erhalten.

Damit verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr in Sachen Datenschutz!

 
Pharming – wenn Sie trotz korrekter Adresse auf ei...
Datenschutz verbessert die Zusammenarbeit mit Gesc...

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.