Schwarze Liste für Bewerbungen?

Was erlaubt der Datenschutz?

Kein Unternehmen darf Personen beispielsweise aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale diskriminierend von der Teilnahme an Bewerbungsverfahren ausschließen. Auch Personen, die sich bereits erfolglos beworben haben, wird man nicht ausschließen, denn es kann ja durchaus sein, dass sie sich inzwischen weiter qualifiziert haben oder sich um eine andere Position bewerben. Insofern reduziert sich die Gruppe der Personen, die man gern auf eine schwarze Liste setzen würde, schnell auf ehemalige Mitarbeitende – und auch dies ist grundsätzlich nicht zu verallgemeinern. Denn wer würde jemanden ausschließen wollen, der bereits gut oder zumindest problemlos für das Unternehmen gearbeitet hat? Anders sieht es allerdings mit Personen aus, von denen man sich aktiv trennen musste, weil sie dem Unternehmen und seinen Interessen geschadet haben. Um diese Personengruppe geht es im Folgenden.

Berechtigtes Interesse des Unternehmens

Insbesondere geht es um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen man diese auf einer schwarzen Liste, auch Sperrliste, Negativliste oder Blacklist genannt, setzen und damit personenbezogene Daten mit letztlich diskriminierender Zielsetzung verarbeiten darf. Eine Rechtsgrundlage dafür kann das berechtigte Interesse eines Unternehmens bilden, dass sich selbst vor der Wiedereinstellung von Personen schützen darf, die bereits in der Vergangenheit dem Unternehmen schadeten. In diesen Fällen kann Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, herangezogen werden, insbesondere wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde: Kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, dann kann ihm auch nicht zugemutet werden, die betreffende Person erneut einzustellen.

Anlage einer schwarzen Liste

Wird eine schwarze Liste angelegt, sollten die Kriterien für die Aufnahme relevanter Personen dokumentiert werden. Zudem sollten im Sinne der Datensparsamkeit nur die wichtigsten Daten wie Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Sperrfrist erfasst werden. Alle Rahmenbedingungen und ganz besonders die Berücksichtigung der Betroffenenrechte sollten unbedingt mit den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens abgesprochen werden.

Sie haben Fragen zum Thema "Schwarze Liste für Bewerbungen"?

Rufen Sie uns gern an, damit wir Sie individuell beraten können. Sie erreichen uns unter Telefon 09122 6937302 und mit Ihrer digitalen Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz 


KI – Herausforderung für den Datenschutz – Folge 1
DSGVO-Bilanz: EU-Kommission will das "Irland-Probl...

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.