Stoppt Bundesrat Abmahnungen wegen Datenschutzgrundverordnung?

Anpassung des Wettbewerbsrechts geplant

Auf bayrische Initiative erarbeitete der Bundesrat kürzlich einen Gesetzesentwurf, der Unternehmen künftig vor unangemessenen Belastungen durch eine übertriebene Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung bewahren soll: Betriebe sollen in Zukunft nicht länger auf der Grundlage des UWG, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, gegen Wettbewerber intervenieren können, nur weil die Möglichkeit besteht, dass diese gegen die Bestimmungen der DSGVO oder andere Datenschutz-Vorschriften verstoßen.

Europäischer Gerichtshof soll entscheiden

Auf diese Weise will die Länderkammer mehr Klarheit schaffen. Grundsätzlich soll ein Unternehmen auch künftig nach dem UWG rechtlich gegen einen Wettbewerber vorgehen können, wenn es diesem einen Gesetzesverstoß vorwirft, sofern aus diesem ein Wettbewerbsvorteil resultiert. Allerdings ist umstritten, ob dies auch im Falle eines Verstoßes gegen Datenschutzgesetze gilt. Der Bundesgerichtshof legte diese Fragestellung bereits dem Europäischen Gerichtshof vor.

Aus diesen Gründen will der Bundesrat die Rechtslage anpassen:

  • Weil die Datenschutzgrundverordnung schon ausreichende Möglichkeiten dazu mitbringe, sei deren Durchsetzung auch ohne das UWG möglich.
  • Zweck der DSGVO und anderer Vorgaben zum Datenschutz sei nicht der Schutz des Wettbewerbs, sondern der informellen Selbstbestimmung.
  • Zudem sei das Risiko hoch, dass die Rechtsverfolgung missbräuchlich eingesetzt würde.


Relevanz von abgemahnten Defiziten oft nicht gegeben

Die Länder zeigten sich besorgt, weil Unternehmen Unterlassungsansprüche im Bereich des Datenschutzes strategisch einsetzen und für ihre Zwecke missbrauchen könnten. Ein Beispiel hierfür war die Abmahnwelle im Kontext der auf Websites eingesetzten Google Fonts. Hier gab es zwei wesentliche Kritikpunkte: Zum einen wurden hier massenhaft kostenpflichtige Abmahnungen an Unternehmen versandt, die erst einmal mithilfe von Webcrawlern aufgespürt werden mussten. Zum anderen waren es in diesem Fall kleine Formfehler, die für die Abmahnungen ausreichten.

Rechtsunsicherheit kann ausgenutzt werden

Obwohl schon 2020 versucht wurde, den Abmahnmissbrauch mit einem entsprechenden Gesetz einzudämmen, und obwohl Mitbewerber keinen Anspruch mehr auf Kostenerstattung haben, gehen dem Bundesrat diese Anpassungen nicht weit genug. Das Risiko, dass Rechtsunsicherheiten weiterhin ausgenutzt werden, sei zu groß. Der Gesetzentwurf wird nun erst zur Stellungnahme an die Bundesregierung, dann zur Entscheidung an den Bundestag weitergeleitet.

Sie wollen Ihr Unternehmen rechtssicher aufstellen?

Wer lieber auf Nummer sicher geht und sein Unternehmen von vornherein auch in Fragen des Datenschutzes rechtssicher aufstellen möchte, den begleiten wir sehr gern auf diesem Weg. Rufen Sie uns doch einfach unter 09122 6937302 an. Selbstverständlich freuen wir uns auch, wenn Sie uns eine Nachricht senden. 

Ihr Team von Datenschutz Prinz


DSGVO-Verstoß: Muss die Datenschutzaufsicht immer ...
KMU: Fokus Datenschutz – Folge 4

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.