Hinweisgeberschutz – eng mit dem Datenschutz verknüpft – Folge 1
Interne und externe Meldestellen
Das Hinweisgeberschutzgesetzt wirft in den Unternehmen viele Fragen auf. Großer Informationsbedarf besteht auch zu den verschiedenen Berührungspunkten des Hinweisgeberschutzgesetzes zu den Anforderungen des Datenschutzes. Hierzu wollen wir in dieser informativen Serie einige wichtige Fakten bereitstellen.
Welche Unternehmen müssen eine Meldestelle für Hinweisgeber betreiben, welche einen Datenschutzbeauftragen benennen?
Hier sind die Regeln klar:
- Das Hinweisgeberschutzgesetz schreibt für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten vor, dass sie eine interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber einrichten müssen.
- Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt in § 38 Abs. 1 S. 1 – unabhängig vom Hinweisgeberschutzgesetz – vor, dass Unternehmen, in denen – in der Regel – zumindest 20 Beschäftigte ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogener Daten beschäftigt sind, einen Datenschutzbeauftragten, kurz DSB, benennen müssen.
Müssen Unternehmen über die externe Meldestelle informieren?
Unabhängige externe Meldestellen können neben den internen Meldestellen eine Anlaufstelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sein. Diese können grundsätzlich wählen, ob sie eine interne oder externe Meldestelle nutzen. Eine Stelle für externe Meldungen wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Sowohl der Bund als auch die Länder können zusätzliche Meldestellen mit besonderen Zuständigkeiten einrichten oder weiterhin bereitstellen. Allerdings sind die Unternehmen angehalten, Anreize für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber zu schaffen, damit diese vorrangig die internen Meldestellen nutzen. Zudem sollen die internen Stellen Informationen über das externe Verfahren bereitstellen.
Bei wem können Unternehmen gemeldet werden, die – obwohl sie dazu verpflichtet wären – kein internes Hinweisgebersystem eingerichtet haben?
In solch einem Fall meldet man das Unternehmen bei der Meldestelle des Bundes. Denn hier handelt es sich um einen Gesetzesverstoß, bei dem die zuständigen Behörden tätig werden müssen.
Angenommen, eine Anwaltskanzlei oder ein anderer Dienstleister betreut die interne Meldestelle: Wer ist für den persönlichen Kontakt zu der hinweisgebenden Person zuständig?
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kanzlei oder des Dienstleisters sind für den persönlichen Austausch zuständig.
Sie wünschen weitere Infos zu internen Meldestellen?
In diesem Fall unterstützen wir Sie mit Rat und Tat. Rufen Sie uns gern unter Telefon 09122 6937302 an oder senden Sie uns Ihre Nachricht. [Link auf Kontaktformular] Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz
Lesen Sie auch hier weiter:
- Folge 2: Hinweise geben – ohne Repressalien zu befürchten
- Folge 3: Aufgaben der und Ansprüche an die Meldestelle
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