Wohnraumfotos im Online-Exposé - Makler benötigt Einwilligung der Bewohner
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat entschieden: Wenn ein Makler Fotos von bewohnten Räumen für ein Immobilien-Exposé online verwenden möchte, braucht er die Zustimmung der Bewohner. Solche Bilder gelten als personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ohne Einwilligung kann dies Ansprüche auf Schadensersatz, wie Schmerzensgeld, nach sich ziehen.
Der Fall: Fotos von bewohnten Räumen veröffentlichtEin Ehepaar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis hatte eine Doppelhaushälfte gemietet, die verkauft werden sollte. Ein beauftragtes Maklerbüro erstellte für die Verkaufswerbung ein Online-Exposé mit Fotos der Innenräume. Die Bilder wurden bei einem vereinbarten Termin angefertigt, bei dem das Ehepaar die Mitarbeiter des Maklerbüros ins Haus ließ.
Später fühlte sich das Paar jedoch unwohl, nachdem Bekannte sie auf die Fotos angesprochen hatten. Sie empfanden die Veröffentlichung als Verletzung ihrer Privatsphäre und forderten Schmerzensgeld, obwohl der Makler die Bilder sofort aus dem Netz genommen hatte.
Das Urteil: Keine Verletzung der PrivatsphäreDas Gericht wies die Klage ab. Die Begründung:
- Stillschweigende Einwilligung: Durch das Verhalten des Ehepaars – sie hatten den Makler ins Haus gelassen und die Fotos erlauben – wurde eine Einwilligung zur Anfertigung und Nutzung der Bilder erteilt. Diese Einwilligung muss laut DSGVO nicht schriftlich erfolgen.
- Transparenzpflicht des Maklers: Zwar hätte der Makler darauf hinweisen müssen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Ein fehlender Hinweis macht die Einwilligung jedoch nicht ungültig.
Das Ehepaar hatte somit stillschweigend zugestimmt, dass die Bilder auch Fremden zugänglich gemacht werden könnten. Die Klage auf Schmerzensgeld wurde abgewiesen.
Was bedeutet das für Mieter und Eigentümer?- Einwilligung ist erforderlich: Makler dürfen Fotos von bewohnten Räumen nicht ohne Zustimmung der Bewohner veröffentlichen.
- Schriftliche Einwilligung ist nicht zwingend: Eine stillschweigende Zustimmung – z. B. durch aktives Mitwirken – reicht rechtlich aus.
- Widerruf möglich: Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Maklers, die Betroffenen darauf hinzuweisen.
Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, sowohl als Mieter als auch als Makler klare Vereinbarungen zu treffen, um Missverständnisse und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
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