Akteneinsicht durch Bereitstellung der Gerichtsakten zum Abruf in digitaler Form
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Az. 5 E 14/24 und 6 K 344/23 befasst sich mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein geplantes Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer bestimmten Art der Akteneinsicht. Im Folgenden sind die zentralen Aspekte und rechtlichen Überlegungen des Beschlusses dargelegt:
I. Hintergrund des Falls- Der Kläger begehrt die Akteneinsicht durch Bereitstellung der Gerichtsakten zum Abruf in digitaler Form.
- Eine frühere Verfügung eines Einzelrichters hatte dies abgelehnt und lediglich Einsicht in Papierform ermöglicht.
- Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, um gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen.
Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, da die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot. Zwei wesentliche Begründungslinien werden hierzu ausgeführt:
a. Unzulässigkeit der Beschwerde- Nicht beschwerdefähige prozessleitende Verfügung:
Die Verfügung über die Form der Akteneinsicht (Papier vs. digital) wurde als prozessleitende Entscheidung eingeordnet, die gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht beschwerdefähig ist.- Vergleichbare Entscheidungen in der Rechtsprechung (z. B. OVG Hamburg, VGH Baden-Württemberg) bestätigen, dass solche Verfügungen den Verfahrensablauf regeln und nicht anfechtbar sind.
- Die Ansicht des Bundesfinanzhofs, wonach solche Entscheidungen unter Umständen beschwerdefähig sein könnten, wurde ausdrücklich abgelehnt.
- Kein Anspruch auf Digitalisierung der Akten:
Auch wenn die Beschwerde als zulässig angesehen würde, hätte sie keine Erfolgsaussichten, da § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO lediglich eine Akteneinsicht „zum Abruf" gestattet, aber keinen Anspruch auf die Digitalisierung in Papier geführter Akten begründet.- Die Entscheidung, ob Akteneinsicht in digitaler Form oder durch Vorlage der Originalakten gewährt wird, liegt im Ermessen der aktenführenden Stelle.
- Der Einzelrichter habe sein Ermessen sachgerecht ausgeübt und dabei auf den unverhältnismäßigen Aufwand der Digitalisierung abgestellt.
- Kein Anspruch aus der DSGVO:
Der Kläger konnte auch keinen Anspruch auf Digitalisierung aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO herleiten, da die DSGVO keine Verpflichtung zur Umwandlung von Papierakten in digitale Form für die Akteneinsicht vorsieht.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Dies setzt voraus, dass die Rechtslage zumindest als offen erscheint. Hier war die Aussichtslosigkeit der Beschwerde sowohl aufgrund der Unzulässigkeit als auch der Begründetheit eindeutig gegeben.
Der Beschluss unterstreicht, dass prozessleitende Verfügungen, die den Verfahrensablauf regeln, nur in Ausnahmefällen beschwerdefähig sind. Dies dient der Verfahrensökonomie und verhindert eine übermäßige Belastung der Gerichte mit Nebenverfahren.
3. Ermessensspielraum bei der AkteneinsichtDas Gericht bestätigte, dass die Form der Akteneinsicht im Verwaltungsprozess dem Ermessen der aktenführenden Stelle obliegt. Wichtige Gründe – wie der unverhältnismäßige Aufwand einer Digitalisierung – rechtfertigen die Ablehnung der Bereitstellung digitaler Akten.
IV. Fazit und praktische Implikationen- Für Gerichte:
Der Beschluss stärkt die Handlungsfreiheit der Gerichte bei der Gewährung von Akteneinsicht und vermeidet eine übermäßige Bindung durch Ansprüche auf spezifische technische Lösungen. - Für Rechtsuchende:
Antragsteller sollten sich der engen Grenzen für die Anfechtbarkeit prozessleitender Verfügungen bewusst sein. Ansprüche auf spezifische Formen der Akteneinsicht sind nur in Ausnahmefällen erfolgreich. - Im Kontext der Digitalisierung:
Während die Digitalisierung in der Justiz zunehmend an Bedeutung gewinnt, zeigt der Beschluss, dass Gerichte nicht verpflichtet sind, bestehende Papierakten ohne triftigen Grund in elektronische Form umzuwandeln.
Dieser Beschluss ist rechtskräftig und unterstreicht die Abgrenzung zwischen grundlegenden Verfahrensrechten und prozessualem Ermessen.
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