Einwilligungen können verfallen
Das Amtsgericht München musste über eine Klage entscheiden, bei der es um die Einwilligung in die Zusendung eines digitalen Newsletters ging. Der Betroffene, der spätere Kläger, hatte sich 2015 für einen Newsletter angemeldet. Den letzten Newsletter erhielt er 2017 – danach war erst einmal Sendepause. Bis ihn 2021 nach einer mehrjährigen Unterbrechung erneut eine Newsletter-E-Mail erreichte. Daraufhin sandte der Betroffene eine Anfrage, weil er wissen wollte, ob er in die Zusendung des Newsletters eingewilligt habe. Der Absender des Newsletters, die spätere Beklagte, antwortete lediglich, dass der Betroffene sein Einverständnis erklärt habe. Dabei wurde allerdings nicht darauf eingegangen, wann und in welchem Zusammenhang dies geschehen sei. Doch damit nicht genug: Der Betroffene erhielt im Januar 2022 noch mehr werbliche E-Mails.
Pause war zu lang
Zum Zeitpunkt seiner Einwilligung war der Betroffene Mitglied in einem Golfklub. Diese Mitgliedschaft endete 2016 und er erhielt 2017 die zunächst letzte E-Mail. Danach erhielt er erst einmal keine weiteren Werbe-E-Mails. Erst 2021 geriet er wieder in den Verteiler für den Versand der Werbe-E-Mails. Es gab dazu weder eine Rücksprache noch eine erneuerte Einwilligung. Vermutlich wurde der Verteiler des Newsletters wieder aktiviert. Im Januar 2022 wurde der Versand mit mehreren E-Mails fortgesetzt. Der Betroffene fühlte sich belästigt und klagte vor dem Amtsgericht München. Das Gericht sah die einstige Einwilligung als inzwischen verfallen an, weil sie so lange nicht in Anspruch genommen wurde, und gab dem Kläger Recht.
Werbe-E-Mails nur mit Einwilligung versenden
Das Gericht argumentierte wie folgt: Werbe-E-Mails dürfen nur mit Einwilligung versandt werden – und diese kann verfallen, wenn mehrere Jahre keine E-Mails versandt wurden. Die Zustimmung muss dann als erloschen betrachtet werden. Verstoßen Versender gegen diese Regeln, müssen sie mit einem empfindlich hohen Bußgeld bis zu 250.000 Euro rechnen. Den Versand von Werbe-E-Mails an über lange Zeiträume nicht angeschriebene Empfänger muss also sorgfältig vorbereitet werden: Es muss geklärt werden, ob der Betroffene wieder E-Mails empfangen möchte.
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