Allgemeine Aspekte
In diesem Beitrag erklären wir, welche Anforderungen die Datenschutzgrundverordnung an die Inhalte eines Auftragsverarbeitungsvertrags oder eines sonstigen Rechtsinstruments stellt. Doch zuvor möchten wir noch verschiedene allgemeine Aspekte reflektieren. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Vertrag zwar im Wesentlichen die in Art. 28 DSGVO aufgezählten Bestandteile beinhalten soll, dass Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher aber dennoch die Möglichkeit haben sollen, in der Vereinbarung exakt zu beschreiben und genaue Anweisungen dazu zu geben, wie sie die wesentlichen Elemente umsetzen werden. Der Auftragsverarbeitungsvertrag sollte also nicht nur die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung wiedergeben, sondern konkrete Ausführungen dazu beinhalten, wie die DSGVO in dem jeweiligen spezifischen Fall eingehalten werden und auf welcher Ebene das Sicherheitsniveau angesiedelt ist, wenn es um die Verarbeitung der personenbezogenen Daten geht, um deren Sicherheit es ja geht. Der Vertrag wird also keineswegs nur der Form halber abgeschlossen, sondern soll vielmehr die Möglichkeit bieten, die Details der Verarbeitung zu bestimmen.
Verträge den Erfordernissen anpassen
Zugleich soll der Vertrag insbesondere die beiden folgenden Themen in den Fokus nehmen:
Grundsätzlich ist es von zentraler Bedeutung, dass der Vertrag zwischen Auftragsverarbeitern und Verantwortlichen die konkreten Rahmenbedingungen der betreffenden Datenverarbeitung berücksichtigt. Dazu ein Beispiel: Ein Auftragsverarbeiter wurde mit einer Verarbeitung beauftragt, die nur wenige Risiken mit sich bringt. In solch einem Fall ist es nicht notwendig, dass der Auftragsverarbeiter sehr strenge Schutzvorkehrungen ergreift oder besondere Verfahren anwendet. Selbstverständlich muss man als Verarbeiter bei jeder Auftragsverarbeitung die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung erfüllen – aber die ergriffenen Maßnahmen und die angewandten Verfahren sollen schon der betreffenden Situation angepasst sein.
Risiken beachten
Fest steht aber auf alle Fälle, dass in jedem Vertrag alle Bestandteile, die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO aufgeführt werden, berücksichtigt werden sollen. Zugleich sollte der Vertrag den Auftragsverarbeitern eine Hilfestellung bieten, damit sie die Risiken verstehen, die sich aus der Auftragsverarbeitung für die Freiheiten und Rechte der Betroffenen ergeben. Oftmals ist es so, dass der Verantwortliche die Risiken, die die Verarbeitung mit sich bringt, besser kennt als der Auftragsverarbeiter, denn ihm sind die näheren Umstände der Verarbeitung besser vertraut.
Erforderliche Vertragsinhalte
Für die erforderlichen Vertragsinhalte oder die Inhalte eines anderen Rechtsinstruments interpretiert der Europäische Datenschutzausschuss Art. 28 Abs. 3 DSGVO dahingehend, dass folgende Elemente erforderlich sind:
Ergänzungen können nötig sein
Die Datenschutzgrundverordnung benennt die Elemente, die in allen Verträgen immer auszuführen sind. Doch diese sollen je nach sachlichem Zusammenhang, Kontext und Verarbeitungsrisiken ergänzt werden – auch durch zusätzliche Anforderungen an die Verarbeitung.
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Wir erklären Ihnen sehr gern, welche Anforderungen Auftragsverarbeitungsverträge im Allgemeinen und im Einzelfall erfüllen müssen. Rufen Sie uns gern unter Telefon 09122 6937302 an oder schicken Sie uns Ihre Nachricht. Wir freuen uns darauf, diese Fragen mit Ihnen zu besprechen.
Ihr Team von Datenschutz Prinz
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