Daten im Auftrag eines anderen verarbeiten
Art. 4 Nr. 8 Datenschutzgrundverordnung definiert den Auftragsverarbeiter als eine natürliche Person oder als eine juristische Person, als Behörde, Einrichtung oder als andere Stelle, von der personenbezogene Daten verarbeitet werden – und zwar im Auftrag eines Verantwortlichen. Den Begriff des Verantwortlichen haben wir bereits in dem Beitrag „Verantwortlicher: Wie definiert die Datenschutzgrundverordnung diese Rolle?" ausführlich erklärt. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen nun den Begriff des Auftragsverarbeiters näherbringen.
Viele Akteure können Auftragsverarbeiter sein
Als Auftragsverarbeiter können, wie oben angeführt, nicht nur natürliche und juristische Person, sondern auch Behörden, Einrichtungen und andere Stellen agieren. Es gibt also keine Einschränkung der Organisationen oder Einzelpersonen, die als Auftragsverarbeiter infrage kommen.
Haftung des Auftragsverarbeiters
Doch es gibt bestimmte Verpflichtungen, denen Auftragsverarbeiter nachkommen müssen. Erfüllt ein Auftragsverarbeiter seine Pflichten nicht, so kann man ihn dafür haftbar machen. Auch kann ihm eine Geldbuße auferlegt werden. Das kann auch geschehen, wenn der Auftragsverarbeiter den rechtmäßigen Weisungen des oder der Verantwortlichen entgegenhandelt oder wenn er außerhalb dieser agiert.
Mehrere Auftragsverarbeiter
Es können auch mehrere Auftragsverarbeiter beteiligt sein, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Beispielsweise kann ein Verantwortlicher mehrere Auftragsverarbeiter auf direktem Wege damit beauftragen, unterschiedliche Phasen der Datenverarbeitung in seinem Auftrag zu übernehmen.
Eine andere Möglichkeit ist, dass der Verantwortliche sich für einen Auftragsverarbeiter entscheidet, der aber wiederum einen anderen Auftragsverarbeiter – oder auch mehrere – beauftragt. Deren Beauftragung erfolgt mit der Erlaubnis des Verantwortlichen. Die Aufgabe, mit der ein Auftragsverarbeiter betraut wird, kann eine ganz konkret definierte Einzelaufgabe sein. Doch die Verarbeitungstätigkeit kann auch für einen weiteren, aber klar abgegrenzten Kontext beauftragt werden. Nicht zuletzt kann die Beauftragung auch allgemeinerer Art sein und einen noch weiteren Bereich umfassen.
Sie möchten mehr zur Rolle des Auftragsverarbeiters wissen?
Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen sehr gern. Rufen Sie uns doch einfach unter Telefon 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Termin für Ihr kostenfreies und unverbindliches Erstgespräch. Selbstverständlich können Sie uns auch gern eine Nachricht senden. Wir freuen uns, Sie und Ihr Unternehmen kennenzulernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz
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