Die Beauftragung
Im Auftragsverarbeitungsvertrag ist zu definieren, dass vom Auftragsverarbeiter kein Unterauftragsverarbeiter beauftragt werden darf, es sei denn, der Verantwortliche hätte dies zuvor in Schriftform genehmigt. Außerdem muss festgelegt werden, ob eine allgemeine oder eine gesonderte Genehmigung erteilt werden muss. Wird eine allgemeine Genehmigung vorausgesetzt, ist der Verantwortliche vom Auftragsverarbeiter über alle Veränderungen auf Seiten der Unterauftragsverarbeiter in schriftlicher Form zu informieren. Der Verantwortliche muss Einspruch erheben können.
Das Genehmigungsverfahren
Zudem gilt die Empfehlung, das gewählte Verfahren, also ob es sich um eine gesonderte oder um eine allgemeine Genehmigung handelt, im Vertrag zu fixieren. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, den Verantwortlichen über Veränderungen in Kenntnis zu setzen. Das beinhaltet, dass diese Veränderungen dem Verantwortlichen aktiv vom Auftragsverarbeiter angezeigt werden. Entscheiden sich die Vertragspartner für eine gesonderte Genehmigung, ist es sehr sinnvoll, auch das Genehmigungsverfahren im Vertrag zu definieren.
Zusammenarbeit mit Unterauftragsverarbeitern
Setzt der Auftragsverarbeiter einen Unterauftragsverarbeiter ein, müssen diese beiden Verarbeiter einen Vertrag miteinander schließen. Dieser Vertrag muss exakt dieselben Verpflichtungen abbilden, die auch dem ersten Auftragsverarbeiter von dem Verantwortlichen auferlegt wurden. Alternativ dazu kann auch ein Rechtsinstrument anderer Art diese Verpflichtungen – nach dem Recht der Union oder dem von deren Mitgliedstaaten – dem Auftragsverarbeiter auferlegen. Ein Bestandteil dieser Verpflichtungen ist die Pflicht – laut Art. 28 Abs. 3 h Datenschutzgrundverordnung – dem Verantwortlichen Prüfungen zu ermöglichen und zu unterstützen, die entweder von diesem oder von einem von ihm Beauftragten obliegen. Von Bedeutung ist auch, dass der Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen dafür haftet, dass die datenschutzrechtlichen Pflichten auch von den weiteren Auftragsverarbeitern, also den Unterauftragsverarbeitern, eingehalten werden.
Sie arbeiten mit Unterauftragsverarbeitern zusammen …
… oder möchten dies künftig tun? Dann informieren wir Sie gern über die Modalitäten der Zusammenarbeit mit Unterauftragsverarbeitern. Rufen Sie uns bitte unter Telefon 09122 6937302 an und vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin. Oder senden Sie uns Ihre Nachricht. Wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.
Ihr Team von Datenschutz Prinz
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