Fehler bei der Erfüllung des Auskunftsrechts vermeiden
Immer mehr Bürgerinnen und Bürger wissen um ihr Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO und machen dieses Recht auch geltend. Für Unternehmen und andere Institutionen ist die Erteilung der gewünschten Auskunft verpflichtend. Doch Vorsicht: Wenn die Auskunft nicht vollständig erteilt wird, kann es zur Verhängung von Bußgeldern kommen. In diesem Beitrag geben wir Ihnen wertvolle Hinweise, was zu beachten ist. Im Einzelfall bieten wir Ihnen selbstverständlich eine umfassende Beratung und stehen Ihnen auch bei der Umsetzung der Vorgaben zur Seite. Nehmen Sie gern unter Telefon 09122 6937302 Kontakt zu uns auf oder senden Sie uns eine Nachricht.
Diese Informationen müssen Sie erteilen
Zu den Informationen, die Sie dem um Auskunft Ersuchenden geben müssen, zählen zum Beispiel die folgenden:
Drittlandsbezug, Metadaten, Empfänger
Bei der Auskunft müssen über die eigentlichen Daten hinaus weitere Informationen weitergegeben werden, die ebenfalls unter das Auskunftsrecht fallen:
Negativauskunft
Verarbeitet der Verantwortliche keine personenbezogenen Daten oder geschieht dies ausschließlich in anonymisierter Form, muss auch hierüber informiert werden.
Lesen Sie hier weiter: Auskunftsersuchen richtig bearbeiten – Teil 2
Wir unterstützen Sie gern …
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