Berechnung von Geldbußen

Einheitliche Methodik

Damit die Datenschutzbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum alle nach derselben Methodik verfahren können, wenn Geldbußen berechnet werden müssen, hat der Europäische Datenschutzausschuss, kurz EDSA, Leitlinien für diese Berechnungen angenommen. Sie sollen die Verfahrensweisen der nationalen Datenschutzbehörden vereinheitlichen. Diese Leitlinien berücksichtigen die Art des Verstoßes, seine Schwere und den Umsatz des Unternehmens, das gegen die Vorgaben des Datenschutzes verstieß.

Umstände des Einzelfalls berücksichtigen

Andrea Jelinek, Vorsitzende des Europäischen Datenschutzausschusses, kurz EDSA, stellte fest, dass damit die Transparenz verbessert und die Harmonisierung bei der Berechnung der Geldbußen vorangetrieben würden. Nichtsdestotrotz müssten die Umstände des jeweiligen Einzelfalls immer von entscheidender Bedeutung bleiben. Außerdem sei die Rolle der Datenschutzbehörden wichtig, denn sie sollen die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit jeder Geldbuße sicherstellen.

Berechnung in fünf Schritten

Das von den Leitlinien vorgesehene Berechnungsverfahren gliedert sich in fünf Schritte:

  1. Die Datenschutzbehörden haben festzustellen, ob es sich im Einzelfall um eine oder mehrere Handlungen handelt und wie viele Verstöße daraus resultieren. Es muss entschieden werden, ob alle oder nur einige Verstöße mit einer Geldbuße zu ahnden sind.
  2. Dann müssen die Datenschutzbehörden einen Ausgangspunkt definieren, auf dessen Grundlage die Geldbuße nach der harmonisierten Methode berechnet werden kann.
  3. Die Datenschutzbehörden haben erschwerende beziehungsweise mildernde Faktoren zu prüfen, die Einfluss auf die Höhe der Geldbuße nehmen können. Der Einfluss dieser Faktoren soll einheitlich bewertet werden.
  4. Nun werden – entsprechend Artikel 83 Absätze 4 bis 6 DSGVO – die vorgegebenen Höchstbeträge bestimmt, die nicht überschritten werden dürfen.
  5. Schließlich ist zu prüfen, ob der errechnete Betrag wirksam, abschreckend und verhältnismäßig ist oder ob er noch angepasst werden muss.


Sie haben Fragen zum Berechnungsverfahren?

Wir beraten Sie selbstverständlich auch, wenn es um die Berechnung von Geldbußen geht. Dennoch empfehlen wir Ihnen, sich bereits im Vorfeld von uns beraten zu lassen, um das Risiko von Verstößen gegen die Regelungen des Datenschutzes von vornherein zu minimieren. Rufen Sie uns gern unter Telefon 09122 6937302 an oder senden Sie uns eine Nachricht.

Ihr Team von Datenschutz Prinz 

Quelle: Leitlinien zur Bußgeldzumessung der EDSA


Auskunftsersuchen richtig bearbeiten – Teil 1
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