Datenschutz und Videoüberwachung: Dürfen Behörden Aufnahmen weitergeben?

Die Videoüberwachung durch Behörden ist ein sensibles Thema – besonders wenn es um die Auswertung und Weitergabe der gesammelten Bilddaten geht. Ein aktueller Fall zeigt, dass eine Gemeinde Bilder aus einer Überwachungskamera an ihre eigenen Mitarbeiter weitergeben wollte, um eine Sachbeschädigung aufzuklären. Doch ist das erlaubt? In diesem Beitrag klären wir die rechtlichen Rahmenbedingungen und Datenschutzanforderungen.

Warum wurde die Videoaufnahme ausgewertet?

In einem kommunalen Dienstgebäude wurde eine Sachbeschädigung durch Schmierereien begangen. Die Tat wurde von einer Überwachungskamera am Eingang aufgezeichnet. Die Behörde wollte nun die Bilder über das Intranet an ihre Mitarbeiter weitergeben, um herauszufinden, ob jemand den Täter identifizieren kann.

Darf eine Behörde Videoaufnahmen an Mitarbeiter weitergeben?

Grundsätzlich unterliegen Videoaufnahmen aus Überwachungssystemen dem Datenschutzrecht. Besonders für öffentliche Stellen gelten dabei strenge Regelungen. Während private Unternehmen sich auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO berufen können (berechtigtes Interesse), müssen öffentliche Stellen in der Regel eine gesetzliche Grundlage nachweisen.

Im vorliegenden Fall stützt sich die rechtliche Zulässigkeit der Weitergabe auf § 13 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSDG). Demnach dürfen Bilddaten verarbeitet werden, wenn sie zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen notwendig sind. Da die Behörde nicht selbst als Strafverfolgungsbehörde agiert, aber einen Schaden durch die Sachbeschädigung erlitten hat, ist die interne Weitergabe der Bilder zulässig – allerdings unter bestimmten Bedingungen.

Welche Datenschutzvorgaben müssen eingehalten werden?

Damit die Weitergabe von Videoaufnahmen an Mitarbeiter datenschutzkonform erfolgt, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  1. Beschränkung auf den konkreten Zweck – Die Bilder dürfen ausschließlich zur Identifizierung der verantwortlichen Person genutzt werden.
  2. Keine Weitergabe an Dritte – Mitarbeiter dürfen die Bilder nicht extern teilen oder für andere Zwecke verwenden.
  3. Begrenzte Speicherdauer – Die Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, bis der Sachverhalt geklärt ist und Schadensersatzansprüche durchgesetzt wurden.
  4. Transparenz und Aufklärung – Alle betroffenen Mitarbeiter müssen über die Nutzung der Bilder informiert werden und sich verpflichten, diese nicht weiterzugeben.

Wie lange dürfen Videoaufnahmen gespeichert werden?

Die Speicherung der Aufnahmen muss sich an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Das bedeutet, dass die Bilder nicht unbegrenzt aufbewahrt werden dürfen. Solange der Sachverhalt ungeklärt ist, können sie jedoch als Beweismittel im strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren genutzt werden. Eine zeitlich befristete Veröffentlichung im Intranet wäre in diesem Fall eine verhältnismäßige Maßnahme.

Was sollten Behörden beachten?

Die Auswertung von Videoüberwachungsdaten durch Behörden ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Öffentliche Stellen müssen sich dabei an das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz halten. Eine Weitergabe an Mitarbeiter ist erlaubt, wenn sie der Aufklärung eines Schadens dient und keine unbefugte Weiterverbreitung erfolgt. Wichtig ist, dass die gespeicherten Daten nicht länger als nötig aufbewahrt und betroffene Mitarbeiter über den zulässigen Umgang informiert werden.

Diese Regelungen helfen, den Schutz personenbezogener Daten mit den berechtigten Interessen der Behörden in Einklang zu bringen. Haben Sie Fragen zur Videoüberwachung und Datenschutz? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz

Quelle: Tätigkeitsbericht Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte 2024


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