Die Probezeit ist eine Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen können, ob sie zueinander passen. In Deutschland ist sie üblich, aber gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Eine solche Probezeit darf nach § 622 Abs. 3 BGB maximal sechs Monate dauern. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Doch wann ist es erlaubt, in dieser Phase personenbezogene Daten der Beschäftigten zu erheben, zu speichern oder auszuwerten – insbesondere um zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird oder nicht? Genau hier geht es um die Frage: Welche Daten sind zulässig und welche nicht?
Was ist zulässig – und wo sind die Grenzen?Arbeitgeber dürfen grundsätzlich Daten über ihre Beschäftigten verarbeiten, wenn diese Daten erforderlich sind für das Arbeitsverhältnis – also für Begründung, Durchführung oder Beendigung. Das regelt insbesondere das Beschäftigtendatenschutzrecht. Aber „erforderlich" heißt nicht „beliebig". Wenn Daten keine sachliche Relevanz zum Beschäftigungsverhältnis haben, ist ihre Verarbeitung nicht erlaubt.
Ein konkreter Fall zeigt die Problematik: Ein Unternehmen erstellte eine Liste aller Mitarbeitenden in der Probezeit mit Bewertungen wie „kritisch" oder „sehr kritisch", mit Hinweisen auf Faktoren wie Krankheitstage, private Verpflichtungen, das Interesse an einer Betriebsratsgründung oder eine laufende Psychotherapie. Diese Daten kamen teilweise aus der Dienstplanung oder wurden von Mitarbeitenden mitgeteilt – ohne dass ihnen mitgeteilt wurde, dass diese Daten weiter zur Bewertung genutzt werden sollten. Die zuständige Datenschutzaufsicht sah darin unzulässige Verarbeitung, insbesondere weil Gesundheitsdaten und Informationen über die Interessen an Betriebsratsbildung verarbeitet wurden – beides Daten erheblichen Schutzes.
Welche Daten sind besonders sensibel?Besonderen Schutz genießen Daten wie Gesundheit, politische Meinungen oder Interessen an Betriebsratsgründung – sie gehören zu den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten" und unterliegen strengeren Regeln. Wenn solche Daten verarbeitet werden sollen, braucht es eine Rechtsgrundlage, die weit über eine einfache Leistungsbewertung hinausgeht. Einfach eine Liste mit Gesundheitsdaten zur Entscheidung über eine Weiterbeschäftigung zu führen, greift daher zu kurz und ist datenschutzrechtlich problematisch.
Auch Informationen, die nicht unmittelbar mit Leistung oder Verhalten im Arbeitsverhältnis verbunden sind – etwa Hobbys, innere Haltung, private Therapien oder politische Interessen – dürfen nicht einfach erhoben und ausgewertet werden. Sie haben meist keinen unmittelbaren Bezug zur Frage, ob das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.
Praxis-Hinweise für ArbeitgeberWeil Datenschutz nicht nur ein technisches Thema ist, sondern ein Teil der Mitarbeiterrechte. Gerade in der Probezeit sind Beschäftigte in einer gewissen Vulnerabilität: Sie stehen unter Beobachtung und haben oft weniger Sicherheit als langjährige Mitarbeitende. Werden ihre Daten unzulässig verarbeitet, kann das nicht nur rechtliche Folgen haben – etwa Bußgelder – sondern auch das Vertrauen im Unternehmen nachhaltig beeinträchtigen.
Außerdem zeigt die Praxis, dass Aufsichtsbehörden solche Datenlisten nicht dulden, wenn sie unkritisch erstellt wurden und Daten enthalten, die nicht klar mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Arbeitgeber riskieren dann nicht nur Image-Schäden, sondern auch hohe Sanktionen.
In der Probezeit darf ein Arbeitgeber selbstverständlich Leistungs- und Verhaltensdaten bewerten. Aber: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss sachlich gerechtfertigt, auf das Notwendige beschränkt und transparent sein. Daten über Gesundheitszustand, private Interessen oder politische Einstellung ohne klaren Bezug sind schnell unzulässig. Wer den Datenschutz ernst nimmt, schützt die Beschäftigten – und sich selbst.
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