Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Angabe der Anrede („Herr" oder „Frau") beim Online-Kauf von Bahntickets gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen kann. Diese Praxis sei nicht notwendig, um den Vertrag über den Ticketkauf zu erfüllen.
Das französische Bahnunternehmen SNCF Connect verlangte von seinen Kunden beim Online-Ticketkauf, ihre Anrede anzugeben. Die Organisation Mousse, die sich für den Schutz der Rechte von LGBTQ+-Personen einsetzt, kritisierte dies. Ihrer Meinung nach verstößt diese Praxis gegen den Grundsatz der Datenminimierung der DSGVO.
Die Datenschutzbehörde CNIL sah jedoch keinen Verstoß und wies die Beschwerde zurück. Mousse ging daraufhin vor Gericht, woraufhin der Fall an den EuGH verwiesen wurde.
Die Entscheidung des EuGHDer EuGH stellte klar:
Das Gericht argumentierte, dass die Personalisierung der Kommunikation nicht zwingend für den Kauf und die Nutzung eines Bahntickets ist.
Die DSGVO erlaubt Datenverarbeitungen auch, wenn sie einem berechtigten Interesse des Unternehmens dienen. Der EuGH machte jedoch deutlich:
Die Verpflichtung zur Angabe einer Anrede erfüllt diese Bedingungen nicht.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?Das Urteil hat weitreichende Folgen:
Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und setzt klare Grenzen für die Erhebung persönlicher Daten im Online-Verkehr.
Die Entscheidung des EuGH zeigt, wie wichtig der Datenschutz im Alltag ist. Kunden müssen sicher sein können, dass ihre persönlichen Daten nur dann erhoben werden, wenn es wirklich notwendig ist. Unternehmen sollten diese Gelegenheit nutzen, ihre Prozesse zu überprüfen und datenschutzfreundlicher zu gestalten.
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