Erster Entwurf zur Reform des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) veröffentlicht

Die Deutsche Bischofskonferenz hat einen Entwurf für die Novellierung des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) online gestellt. Die Synopse der geplanten Änderungen umfasst 146 Seiten, was den Umfang und die Bedeutung dieser Reform unterstreicht. 

Annäherung an DSGVO und BDSG

Einige veraltete Bestimmungen aus der Kirchlichen Datenschutzordnung (KDO) werden gestrichen, und Formulierungen werden näher an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angeglichen. Insbesondere die Regelungen zur Offenlegung (§§ 9, 10 KDG) werden ersatzlos gestrichen, was die Gesetzesstruktur vereinfacht. 

Änderungen bei der Einwilligung

Ein bedeutender Kritikpunkt am bisherigen KDG war das strikte Schriftformerfordernis für Einwilligungen. Dieses wird nun an die DSGVO angepasst, indem die Formulierung „Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist." gestrichen wird. Stattdessen muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Zudem wird die Altersgrenze für die Einwilligung von Minderjährigen bei elektronischen Angeboten angepasst, indem die bisherige Grenze von 13 Jahren gestrichen wird, was die Einwilligung von Minderjährigen vereinfacht. 

Stärkere Betonung kirchlicher Spezifika

Die Präambel des KDG wird überarbeitet, um den kirchlichen Datenschutzkanon (c. 220 CIC) zu erwähnen, wobei der Schutz der Intimsphäre hervorgehoben wird. Zudem wird im Gesetzeszweck ergänzt, dass zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags die Verarbeitung personenbezogener Daten durch kirchliche Stellen erforderlich ist. Ehrenamtliche werden nun explizit als Beschäftigte definiert und erhalten denselben Schutz wie Hauptberufliche im Beschäftigtendatenschutz. 

Regeln zur Missbrauchsaufarbeitung

Ein neuer Paragraph (§ 16a KDG) wird eingeführt, der die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch regelt. Dies ermöglicht eine rechtssichere Verarbeitung von Daten im Rahmen der Missbrauchsaufarbeitung und betont die Bedeutung dieses sensiblen Bereichs. 

Auftragsverarbeitung und andere Formen der Zusammenarbeit

Die Regelungen zur Auftragsverarbeitung werden präzisiert, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit nicht-kirchlichen Stellen. Dies schafft Klarheit und erleichtert die Kooperation mit externen Dienstleistern. 

Betriebliche Datenschutzbeauftragte und Datenschutzaufsicht

Die Anforderungen an betriebliche Datenschutzbeauftragte werden überarbeitet, um den Verwaltungsaufwand für kleinere kirchliche Einrichtungen zu reduzieren. Zudem wird die Datenschutzaufsicht klarer strukturiert, um eine effektivere Kontrolle und Beratung zu gewährleisten. 

Geldbußen

Der Bußgeldrahmen wird angepasst, um den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden und sicherzustellen, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. 

Die geplante Reform des KDG stellt einen bedeutenden Schritt zur Modernisierung des kirchlichen Datenschutzrechts dar. Durch die Annäherung an die DSGVO und die Berücksichtigung spezifischer kirchlicher Anforderungen wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Datenschutz und kirchlichen Belangen angestrebt. Es bleibt abzuwarten, wie die endgültige Fassung des Gesetzes aussehen wird und welche Auswirkungen die Änderungen in der Praxis haben werden.

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Ihr Team von Datenschutz Prinz 


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