Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat am 15. Oktober 2024 (Az. 4 U 940/24) eine wichtige Entscheidung getroffen, die die Haftung von Verantwortlichen für Fehler ihrer Auftragsverarbeiter beleuchtet. Das Urteil klärt, welche Kontrollpflichten Unternehmen haben, um sicherzustellen, dass Auftragsverarbeiter – beispielsweise bei der Datenlöschung – ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Inhalte des Urteils, die praktischen Auswirkungen für Unternehmen und gibt Handlungsempfehlungen.
Der Fall: Ein Streamingdienst, ein Datenleck und eine verspätete Löschungsbestätigung
Ein Online-Musikstreamingdienst beauftragte einen externen Auftragsverarbeiter aus Israel, der für das Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitete. Der Vertrag mit dem Dienstleister lief zum 1. Dezember 2019 aus.
Der Auftragsverarbeiter teilte per E-Mail mit, dass die Daten am 30. November 2019 gelöscht würden. Eine tatsächliche Bestätigung über die Löschung folgte jedoch erst im Februar 2023 – und das auch erst nach Bekanntwerden eines Datenlecks, bei dem Kundendaten des Streamingdienstes betroffen waren.
Ein betroffener Kunde klagte auf Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO, da seine personenbezogenen Daten durch den Datenhacker offengelegt worden waren.
Das Urteil: Haftung des Verantwortlichen trotz fehlerfreiem Verhalten des Auftragsverarbeiters
Das OLG Dresden entschied, dass der Streamingdienst grundsätzlich haftbar ist, weil er seine Kontrollpflichten nach Art. 28 DSGVO nicht ausreichend erfüllt hat. Die zentralen Punkte des Urteils:
Risikobasierte Kontrollpflichten: Was Unternehmen beachten müssen
Das Gericht betont, dass die Kontrollpflichten risikobasiert ausgestaltet sein können. Die Anforderungen hängen von der Art und dem Umfang der Datenverarbeitung ab:
Im vorliegenden Fall betraf die Datenverarbeitung große Datenmengen, die bei einem Verlust Millionen von Nutzern schaden könnten. Deshalb hätte der Streamingdienst eine aussagekräftige Löschbestätigung anfordern müssen.
Anforderungen an die Löschbestätigung
Nach Auffassung des OLG Dresden muss eine Löschbestätigung folgende Punkte enthalten:
Die bloße Ankündigung einer Datenlöschung genügt nicht, da diese noch keine Garantie für die tatsächliche Umsetzung darstellt.
Praktische Empfehlungen für Unternehmen
Das Urteil verdeutlicht, dass Verantwortliche aktiv die Einhaltung der DSGVO durch ihre Auftragsverarbeiter kontrollieren müssen. Folgende Maßnahmen helfen Unternehmen, ihre Pflichten zu erfüllen:
Das Urteil des OLG Dresden zeigt, wie wichtig eine aktive Überwachung von Auftragsverarbeitern ist. Verantwortliche müssen sicherstellen, dass ihre Dienstleister die Vorgaben der DSGVO erfüllen, und dürfen sich nicht auf bloße Ankündigungen verlassen.
Für Unternehmen ist es essenziell, Kontrollprozesse zu implementieren, um Haftungsrisiken zu minimieren. Durch eine risikobasierte Herangehensweise können Verantwortliche sicherstellen, dass sie sowohl rechtlich als auch organisatorisch gut aufgestellt sind.
Mit einer klaren Dokumentation und regelmäßigen Kontrollen schützen Unternehmen nicht nur sich selbst, sondern auch die Daten ihrer Kunden.
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