Kauf eines Unternehmens: Was ist mit den Daten? – Folge 1

Der Datenschutz bei der Veräußerung von Unternehmen

Wird ein Unternehmen verkauft, stellt sich die Frage, wie mit den personenbezogenen Daten von Kundinnen und Kunden, von Lieferantinnen und Lieferanten, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umzugehen ist. Dürfen sie an die Erwerberinnen und Erwerber eines Unternehmens übermittelt werden? Und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Share Deal oder Asset Deal

Was im Einzelfall zu beachten ist, hängt erst einmal davon ab, ob es sich bei der Veräußerung um einen Share Deal oder um einen Asset Deal handelt. Beim Share Deal handelt es sich um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Die Gesellschaft, also das für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortliche Unternehmen, wird ohne Veränderungen weitergeführt und es müssen daher keine Daten übermittelt werden. Werden hingegen die Wirtschaftsgüter eines Unternehmens – die Assets – veräußert, spricht man von einem Asset Deal. Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen neben Immobilien, Maschinen und Patenten beispielsweise auch die Kundendaten. Beim Asset Deal werden daher vorhandene personenbezogene Daten an die Erwerberin oder den Erwerber des Unternehmens übermittelt. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Handwerkerinnen oder Handwerker, Einzelkaufleute oder auch Personengesellschaften einen Betrieb übergeben.

Was beim Asset Deal zu beachten ist

Vor Abschluss der Veräußerung – im Rahmen der Prüfung des Unternehmens, also der Due-Diligence-Prüfung – ist die Übergabe personenbezogener Daten allerdings grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn die betroffene Person, deren Daten übermittelt werden sollen, freiwillig ihre Einwilligung erteilt hat. Bei Mitarbeitenden muss man, will man die Freiwilligkeit ihrer Einwilligung beurteilen, allerdings deren Abhängigkeit vom Unternehmen berücksichtigen. Allerdings kann in besonderen Fällen, wenn die Mitarbeitenden und die Veräußerer eines Unternehmens die gleichen Interessen verfolgen, von Freiwilligkeit ausgegangen werden. Die Einwilligung sollte elektronisch oder schriftlich gegeben werden.

Besondere Fälle

Unter Umständen kann es zu einem späten Zeitpunkt der Verhandlungen in Einzelfällen auch zu einem berechtigten Interesse der Erwerberin oder des Erwerbers an der Übermittlung der personenbezogenen Daten von Personen kommen, die für das Unternehmen eine wichtige Rolle spielen. Das können Mitarbeitende in Führungspositionen sein, aber auch zentrale Vertragspartnerinnen und Vertragspartner. Ob dies im Einzelfall zutrifft, sollten Sie mit Ihrem Datenschützer besprechen.

Sie haben noch Fragen zur Übertragung personenbezogener Daten?

Dann Sie wir herzlich gern Ihre Ansprechpartner. Greifen Sie zum Telefonhörer und wählen Sie die 09122 6937302. Alternativ freuen wir uns ebenso sehr über Ihre digitale Nachricht. 

Ihr Team von Datenschutz Prinz

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Quelle: Datenschutzkonferenz 


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