Kauf eines Unternehmens: Was ist mit den Daten? – Folge 2

Personenbezogene Daten der Kundschaft

Die Übermittlung der Daten ihrer Kundinnen und Kunden wirft für die Veräußerer eines Unternehmens viele Fragen auf. Ganz zu Recht, denn je nach dem aktuellen Stadium der Kundenbeziehung gelten andere Rahmenbedingungen für den Datenschutz. Folgende Stadien sind zu unterscheiden.

  • Vertragsanbahnung
  • laufende vertragliche Beziehung zwischen dem Veräußerer und der Kundin beziehungsweise dem Kunden
  • vollständig erfüllte oder beendete Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und der Kundin beziehungsweise dem Kunden


Vertragsanbahnung

Werden Vertragsverhandlungen zwischen dem Veräußerer eines Unternehmens und einer Kundin oder einem Kunden bereits ganz konkret geführt und werden diese Verhandlungen dann mit dem Erwerber des Unternehmens fortgesetzt, ohne dass die Kundin oder der Kunde dies rügen, so darf man davon ausgehen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Fortsetzung der Verhandlungen benötigt werden, gerechtfertigt ist.

Ansonsten ist eine Datenübermittlung in diesem Stadium nur erlaubt, wenn der Veräußerer davon ausgehen kann, dass seine eigenen – berechtigten – Interessen nicht von den berechtigten Interessen der Kundin oder des Kunden überwogen werden. Damit die Kundschaft ihre Interessen durchsetzen kann, ist es allerdings ausreichend, wenn sie der Übermittlung der Daten an den Erwerber innerhalb einer Frist von rund sechs Wochen widersprechen können.

Laufende vertragliche Beziehungen

Von einer laufenden vertraglichen Beziehung zwischen dem Veräußerer und seiner Kundschaft ist auszugehen, wenn der Veräußerer des Unternehmens noch Verpflichtungen zu erfüllen hat. Dabei kann es sich darum handeln, dass noch Leistungen erbracht werden oder dass diese noch bezahlt werden müssen. Auch wegen noch nicht erloschener Gewährleistungspflichten kann eine Vertragsbeziehung als laufend eingestuft werden.

Wichtig zu beachten ist, dass zum Beispiel Mängelgewährleistungsansprüche häufig erst nach einigen Jahren verjähren – und so lange besteht die Vertragsbeziehung weiter.

Veräußerer muss Vertragsbeziehungen prüfen

Welche vertraglichen Beziehungen zum Zeitpunkt der Veräußerung noch bestehen, ist vom Veräußerer zu prüfen. Werden diese – mit Genehmigung der Kundin oder des Kunden – auf den neuen Eigentümer des Unternehmens übertragen und wird der Vertrag von diesem erfüllt, so darf er die personenbezogenen Daten der Kundschaft verarbeiten. Meist ist davon auszugehen, dass dies im Interesse der Kundinnen und Kunden ist. Ist anzunehmen, dass deren Interesse an einer Nichtübertragung im Einzelfall überwiegt, muss von den Betroffenen eine Einwilligung eingeholt werden.

Sie wollen's genau wissen?

Rund um die Übertragung von den personenbezogenen Daten Ihrer Kundschaft informieren wir Sie umfassend. Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an oder schicken Sie uns Ihre digitale Nachricht. Wir freuen uns auf Sie!

Ihr Team von Datenschutz Prinz

Lesen Sie auch hier weiter:


Quelle: Datenschutzkonferenz

×
Bleiben Sie informiert!

Hier haben Sie die Möglichkeit, für alle Blog-Beiträge, die wir auf unserer Webseite veröffentlichen, Updates zu erhalten.

Damit verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr in Sachen Datenschutz!

 
Was der Nachbar nicht filmen darf
IT-Sicherheitsvorfall – was tun? (2)

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.