Umgang mit den Daten von Beschäftigten
Im Rahmen eines Asset Deals darf der Veräußerer die Daten der Beschäftigten zur Durchführung des Vertrags an den Erwerber übermitteln. Das geschieht bei Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO3. Sind besondere Datenkategorien betroffen, greift § 26 Abs. 3 BDSG. So kann der Veräußerer seine Verträge mit den Beschäftigten erfüllen oder aber die Beschäftigungsverhältnisse abwickeln. Umgekehrt kann der Erwerber die Daten der Beschäftigten nutzen, um die Arbeitsverträge zu erfüllen.
Besondere Situationen
Bei bestimmten Konstellationen dürfen die Daten der Beschäftigten allerdings nicht oder nicht komplett vom Veräußerer an den Erwerber übermittelt werden:
Wir beraten Sie gern rund um die Übermittlung von Daten
Sie wollen genau wissen, welche Daten Sie übergeben oder auch verlangen dürfen? Dann sprechen Sie mit uns. Wir begleiten Sie aus datenschutzrechtlicher Perspektive durch den gesamten Prozess des Betriebsübergangs. Sie können uns gut per Telefon 09122 6937302 erreichen oder uns eine individuelle Nachricht senden! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.
Ihr Team von Datenschutz Prinz
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