Kauf eines Unternehmens: Was ist mit den Daten? – Folge 5
Umgang mit den Daten von Beschäftigten
Im Rahmen eines Asset Deals darf der Veräußerer die Daten der Beschäftigten zur Durchführung des Vertrags an den Erwerber übermitteln. Das geschieht bei Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO3. Sind besondere Datenkategorien betroffen, greift § 26 Abs. 3 BDSG. So kann der Veräußerer seine Verträge mit den Beschäftigten erfüllen oder aber die Beschäftigungsverhältnisse abwickeln. Umgekehrt kann der Erwerber die Daten der Beschäftigten nutzen, um die Arbeitsverträge zu erfüllen.
Besondere Situationen
Bei bestimmten Konstellationen dürfen die Daten der Beschäftigten allerdings nicht oder nicht komplett vom Veräußerer an den Erwerber übermittelt werden:
- In der Phase der Vertragsverhandlungen mit möglichen Erwerbern dürfen die Daten der Beschäftigten noch nicht übergeben werden. Eine Ausnahme ist in Einzelfällen denkbar, wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt.
- Wird ein Betrieb oder ein Betriebsteil an den Erwerber übergeben, müssen die Beschäftigten hierüber vom Veräußerer oder vom Erwerber in Textform informiert werden. Nachdem den Beschäftigten diese Information zugegangen ist, haben sie einen Monat Zeit, um gegebenenfalls dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. Soll nun der Erwerber die Beschäftigten informieren, darf der Veräußerer ihm nur die zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nötigen Daten übergeben. Besondere personenbezogene Daten – etwa eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – dürfen nicht übermittelt werden.
- Erfolgt diese Information durch den Veräußerer und betroffene Beschäftigte widersprechen vor dem Übergang des Betriebs auf den Erwerber, ist es nicht erforderlich und damit auch nicht zulässig, deren Daten an den Erwerber zu übermitteln.
- Beinhaltet der Asset-Deal keinen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils, so muss die Datenübermittlung zwischen dem Veräußerer, dem Erwerber und den Beschäftigten individuell vereinbart werden. Die Daten der Beschäftigten dürfen auch in diesem Fall nur auf der Grundlage einer freiwilligen Einwilligung der Betroffenen übertragen werden.
Wir beraten Sie gern rund um die Übermittlung von Daten
Sie wollen genau wissen, welche Daten Sie übergeben oder auch verlangen dürfen? Dann sprechen Sie mit uns. Wir begleiten Sie aus datenschutzrechtlicher Perspektive durch den gesamten Prozess des Betriebsübergangs. Sie können uns gut per Telefon 09122 6937302 erreichen oder uns eine individuelle Nachricht senden! Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.
Ihr Team von Datenschutz Prinz
Lesen Sie auch hier weiter:
- Folge 1: Der Datenschutz bei der Veräußerung von Unternehmen
- Folge 2: Personenbezogene Daten der Kundschaft
- Folge 3: Umgang mit den Daten nach Ende der Vertragsbeziehung
- Folge 4: Umgang mit besonders sensiblen Daten
- Folge 6: Die datenschutzrechtliche Verantwortung
- Folge 7: Sonderfall: Nur die Kundendatenbank wird verkauft
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