Von Andrea prinz auf Donnerstag, 31. Oktober 2024
Kategorie: Datenschutz

Kauf eines Unternehmens: Was ist mit den Daten? – Folge 3

Umgang mit den Daten nach Ende der Vertragsbeziehung

Der Veräußerer darf die Daten von Kundinnen und Kunden, zu denen keine vertragliche Beziehung mehr besteht, an den Erwerber weitergeben, damit dieser gesetzliche Aufbewahrungsfristen erfüllen kann. Allerdings ist es dann erforderlich, dass Veräußerer und Erwerber einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen.

Zwei-Schrank-Modell

Weil diese Daten zwar übergeben, aber zu keinem anderen Zweck als der Wahrung der Aufbewahrungsfristen gespeichert werden dürfen, sind sie nach dem sogenannten Zwei-Schrank-Modell unbedingt getrennt von den Daten der Kundschaft mit laufenden Verträgen zu speichern. Alternativ könnte der Veräußerer die Daten nicht übermitteln, sondern sie weiterhin bis zum Ablauf der Fristen selbst speichern oder von einem Dienstleister speichern lassen. Letzteres würde wiederum den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags erfordern. Der Erwerber des Unternehmens darf die Daten, die ihm zur Aufbewahrung übergeben wurden, nur dann selbst nutzen, wenn dazu eine Einwilligung der betroffenen Kunden und Kundinnen vorliegt, die selbstverständlich auch wirksam sein muss. Damit wäre dann auch die Anforderung der getrennten Datenhaltung hinfällig.

Welche Daten darf der Erwerber nutzen?

Daten von Kundinnen und Kunden in der Phase der Vertragsanbahnung oder mit laufenden vertraglichen Beziehungen, die vom Erwerber, wie in Teil 2 unserer Serie  beschrieben, verarbeitet werden durften, darf dieser in genau dem Umfang nutzen, der auch dem Veräußerer erlaubt war: Der Erwerber darf die Daten so für Werbezwecke nutzen, wie es auch der Veräußerer hätte tun dürfen. Dies gilt allerdings nur, wenn dem keine überwiegenden Interessen auf Kundenseite entgegenstehen.

Werbung per E-Mail und Telefon

Wer per E-Mail oder Telefon werben möchte, benötigt dazu eine ausdrücklich erteilte Einwilligung. Für den B2B-Bereich ist ein Telefonanruf durch eine mutmaßliche Einwilligung legitimiert. Dies gilt nicht für elektronische Werbung, weil die E-Mail-Adresse beim Vertragsabschluss bei den Kundinnen oder Kunden direkt erhoben werden muss – und das ist bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen nicht möglich, weil in dieser Phase kein Vertragsverhältnis besteht. Es ist nicht ausreichend, die E-Mail-Adresse vom Veräußerer erhalten zu haben.

Prüfen Sie, was erlaubt ist

Wenn Sie dabei Unterstützung wünschen, sind wir gern an Ihrer Seite. Bitte rufen Sie uns unter Telefon 09122 6937302 an. Wir freuen uns selbstverständlich auch über Ihre digitale Nachricht.

Ihr Team von Datenschutz Prinz

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Quelle: Datenschutzkonferenz