Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten: EU-Regeln stärken seine Position

Datenschutzbeauftragte müssen unabhängig arbeiten können

Ein Unternehmen plant die Einführung einer neuen Software. Der Datenschutzbeauftragte erkennt erhebliche Risiken und empfiehlt zusätzliche Schutzmaßnahmen.

Die Geschäftsführung möchte das Projekt trotzdem möglichst schnell umsetzen.

Was passiert, wenn die kritische Einschätzung des Datenschutzbeauftragten unerwünscht ist?

Genau hier zeigt sich, warum die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten so wichtig ist.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) hat im Februar 2026 neue Leitlinien und verbindliche Regeln veröffentlicht, um die Stellung von Datenschutzbeauftragten innerhalb der EU-Institutionen zu stärken.

Die Botschaft ist eindeutig: Datenschutzbeauftragte müssen ihre Aufgaben ohne unzulässige Einflussnahme erfüllen können.

Auch Unternehmen sollten ihre bestehenden Strukturen deshalb überprüfen.

Was hat der Europäische Datenschutzbeauftragte beschlossen?

Der EDPS hat zwei Maßnahmen vorgestellt.

Bereits am 18. Dezember 2025 veröffentlichte er neue Leitlinien zur Rolle von Datenschutzbeauftragten in EU-Institutionen.

Diese behandeln insbesondere die Bestellung, die organisatorische Stellung, die Unabhängigkeit und die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten.

Am 16. Januar 2026 folgte die Entscheidung 01/2026 mit verbindlichen Verfahrensregeln.

Sie konkretisiert, wie EU-Institutionen die vorherige Zustimmung des EDPS einholen müssen, wenn sie einen Datenschutzbeauftragten vor Ablauf seiner Bestellungsdauer abberufen möchten.

Die Maßnahmen sollen verhindern, dass Datenschutzbeauftragte aufgrund unbequemer Einschätzungen unter Druck geraten.

Wichtig: Diese neuen Regeln gelten für EU-Institutionen und nicht unmittelbar für private Unternehmen.

Was bedeutet die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten nach der DSGVO?

Für Unternehmen ergeben sich die wesentlichen Anforderungen bereits aus Artikel 38 DSGVO.

Danach dürfen Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben keine Weisungen erhalten.

Das bedeutet beispielsweise:

  • Die Geschäftsführung darf keine bestimmte datenschutzrechtliche Bewertung vorgeben.
  • Kritische Hinweise dürfen nicht unterdrückt werden.
  • Datenschutzbeauftragte dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Die Unternehmensleitung muss einen direkten Berichtsweg ermöglichen.

Dabei bleibt die Verantwortung für die Einhaltung der DSGVO beim Unternehmen.

Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Er übernimmt aber nicht automatisch die Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen.

Warum Interessenkonflikte problematisch sind

Ein häufig unterschätztes Problem ist die organisatorische Einbindung des Datenschutzbeauftragten.

Grundsätzlich darf diese Person weitere Aufgaben im Unternehmen übernehmen.

Dabei dürfen jedoch keine Interessenkonflikte entstehen.

Problematisch kann es beispielsweise sein, wenn ein Datenschutzbeauftragter gleichzeitig Entscheidungen über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten trifft.

Das kann bei bestimmten Leitungsfunktionen in der IT, im Personalbereich oder in der Geschäftsführung der Fall sein.

Denn niemand sollte seine eigenen Entscheidungen unabhängig kontrollieren müssen.

Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob die zusätzliche Tätigkeit mit der Rolle als Datenschutzbeauftragter vereinbar ist.

Darf ein Datenschutzbeauftragter abberufen oder gekündigt werden?

Die DSGVO schützt Datenschutzbeauftragte vor Abberufung oder Benachteiligung wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Abberufung oder Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Entscheidend sind der Anlass und die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

In Deutschland können für verpflichtend bestellte betriebliche Datenschutzbeauftragte zusätzlich besondere Schutzvorschriften nach dem Bundesdatenschutzgesetz gelten.

Diese unterscheiden sich von den neuen Verfahrensregeln des EDPS für EU-Institutionen.

Unternehmen sollten deshalb vor einer Abberufung oder Kündigung sorgfältig prüfen, welche gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall gelten.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wir empfehlen Unternehmen, die Stellung ihres Datenschutzbeauftragten regelmäßig zu überprüfen.

  1. Unabhängigkeit sicherstellen: Prüfen Sie, ob der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben ohne fachliche Weisungen erfüllen kann.
  2. Direkten Berichtsweg schaffen: Sorgen Sie dafür, dass die Geschäftsführung unmittelbar erreichbar ist.
  3. Interessenkonflikte vermeiden: Überprüfen Sie zusätzliche Aufgaben und mögliche Überschneidungen mit Entscheidungsbefugnissen.
  4. Ausreichende Ressourcen bereitstellen: Planen Sie genügend Zeit, Informationen und fachliche Unterstützung ein.
  5. Frühzeitige Einbindung sicherstellen: Beteiligen Sie den Datenschutzbeauftragten rechtzeitig an datenschutzrelevanten Projekten.
  6. Hinweise dokumentieren: Halten Sie Empfehlungen, Bewertungen und unternehmerische Entscheidungen nachvollziehbar fest.
  7. Bestellung und Abberufung prüfen: Beachten Sie die gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls besondere nationale Schutzvorschriften.

Wie Datenschutz Prinz unterstützen kann

Datenschutz Prinz unterstützt Unternehmen beim Aufbau einer rechtssicheren Datenschutzorganisation.

Wir prüfen bestehende Zuständigkeiten, unterstützen bei der Vermeidung von Interessenkonflikten und helfen dabei, den Datenschutzbeauftragten sinnvoll in betriebliche Abläufe einzubinden.

Als externer Datenschutzbeauftragter können wir Unternehmen außerdem unabhängig beraten und bei der praktischen Umsetzung der DSGVO begleiten.

Fazit: Unabhängigkeit ist Voraussetzung für wirksamen Datenschutz

Die neuen Maßnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten unterstreichen die Bedeutung einer unabhängigen Datenschutzkontrolle.

Auch wenn die neuen Regeln unmittelbar nur für EU-Institutionen gelten, sollten Unternehmen die grundlegende Botschaft ernst nehmen.

Ein Datenschutzbeauftragter muss Risiken offen ansprechen können, ohne persönliche oder berufliche Nachteile befürchten zu müssen.

Die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten ist deshalb keine Formalität, sondern eine wichtige Voraussetzung für funktionierenden Datenschutz. 

Sie haben Fragen zu diesem Artikel? Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennen zu lernen!

Ihr Team von Datenschutz Prinz


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