Bilder und Videos von Mitarbeitern auf der Unternehmenswebsite oder Social-Media-Kanälen sind heute gängige Praxis. Doch was passiert mit diesen Aufnahmen, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Viele Unternehmen sind sich nicht bewusst, dass sie Bilder ehemaliger Mitarbeiter nicht ohne weiteres weiterverwenden dürfen. In diesem Beitrag klären wir, welche rechtlichen Vorgaben gelten und wie Arbeitgeber sich absichern können.
Dürfen Bilder von ehemaligen Mitarbeitern weiterhin genutzt werden?Grundsätzlich gilt: Die Nutzung von Bildern und Videos von Mitarbeitern basiert meist auf einer Einwilligung. Diese Einwilligung ist jedoch oft auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt. Sobald ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, entfällt damit in der Regel auch die rechtliche Grundlage für die weitere Veröffentlichung der Bildnisse.
Wann müssen Bilder gelöscht werden?Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Arbeitgeber verpflichtet, personenbezogene Daten – und dazu gehören auch Bilder – unverzüglich zu löschen, wenn:
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in mehreren Fällen festgestellt, dass Unternehmen die Bilder ehemaliger Mitarbeiter weiterhin ohne rechtliche Grundlage veröffentlichten. Besonders häufig wurde dies bei Social-Media-Auftritten bemängelt.
Fallbeispiel: Arbeitgeber verweigert LöschungIn einem konkreten Fall beschwerte sich eine ehemalige Mitarbeiterin darüber, dass ihr Ex-Arbeitgeber weiterhin Bilder und Videos von ihr auf sozialen Medien veröffentlichte – trotz mehrfacher Aufforderung zur Löschung. Der Arbeitgeber argumentierte, dass:
Das BayLDA sah dies jedoch anders und entschied, dass die weitere Veröffentlichung rechtswidrig sei. Der Arbeitgeber wurde angewiesen, die Bilder zu entfernen, andernfalls drohte ein Zwangsgeld. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Klage ein – das Verfahren ist noch anhängig.
Wie können Unternehmen rechtliche Probleme vermeiden?Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Unternehmen bereits bei der Anstellung klare Regelungen für die Nutzung von Bildmaterial treffen. Eine bewährte Lösung ist der Model-Release-Vertrag. In diesem Vertrag wird festgelegt:
Ein solcher Vertrag kann als Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO dienen und Arbeitgebern mehr Rechtssicherheit bieten.
Rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz
Quelle: BayLDA Tätigkeitsbericht 2024
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