Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2024 (Az. 29 K 4853/22) beleuchtet die praktischen Grenzen der DSGVO bei der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Der Fall zeigt, dass selbst bei einem klaren Datenschutzverstoß keine Maßnahmen ergriffen werden können, wenn der Verantwortliche nicht eindeutig identifiziert werden kann.
Hintergrund des FallsEin Kläger beschwerte sich bei der Landesdatenschutzbehörde Nordrhein-Westfalens über die Weitergabe von Gerichtsakten, einschließlich der Anklageschrift, an die Presse. Diese Veröffentlichung erfolgte vor der Hauptverhandlung und ohne Einwilligung des Klägers.
Die Datenschutzbehörde konnte trotz interner Ermittlungen sowie einer Untersuchung der Staatsanwaltschaft keinen Verantwortlichen für die unzulässige Weitergabe der Daten feststellen. Daher stellte sie das Verfahren ein. Der Kläger argumentierte, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten nicht erfüllt und ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe, und forderte Sanktionen gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO.
Entscheidung des Gerichts Untersuchungspflichten der AufsichtsbehördeGemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO sind Datenschutzaufsichtsbehörden verpflichtet, Beschwerden in angemessenem Umfang zu prüfen. Sie haben dabei weitreichende Befugnisse gemäß Art. 58 Abs. 1 DSGVO.
Die Behörde muss in zwei Schritten vorgehen:
Das Gericht bestätigte, dass die Behörde den Sachverhalt hinreichend untersucht habe. Trotz intensiver Ermittlungen – einschließlich der Einholung von Stellungnahmen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft – konnte kein Verantwortlicher festgestellt werden.
Maßnahmen gegen einen Verantwortlichen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVONach Art. 58 Abs. 2 DSGVO können Aufsichtsbehörden Maßnahmen nur gegen den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter ergreifen. Da die Verantwortlichkeit im vorliegenden Fall nicht geklärt werden konnte, war ein weiteres Einschreiten der Behörde nicht möglich.
Das Gericht betonte, dass Maßnahmen wie Bußgelder oder Verbote nur dann zulässig sind, wenn ein konkreter Verantwortlicher festgestellt wird. Ohne einen Verantwortlichen fehlt die rechtliche Grundlage für Maßnahmen, selbst wenn objektiv ein Datenschutzverstoß vorliegt.
Keine Verletzung des ErmessensspielraumsDie Behörde habe ihren Ermessensspielraum ordnungsgemäß genutzt. Angesichts der geringen Erfolgsaussichten weiterer Ermittlungen, des hohen Aufwands und des Zeitablaufs sei die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung nachvollziehbar. Ein Ermessensnichtgebrauch liege nicht vor.
Herausforderungen für die DSGVODer Fall zeigt eine strukturelle Schwäche der DSGVO:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betont die Grenzen der DSGVO in der Praxis. Obwohl die Verordnung umfassende Rechte und Pflichten formuliert, stößt ihre Durchsetzung an praktische Hürden, wenn keine Verantwortlichkeit festgestellt werden kann.
Um solche Fälle künftig besser zu handhaben, könnten folgende Maßnahmen diskutiert werden:
Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, die DSGVO weiterzuentwickeln, um sowohl den Schutz personenbezogener Daten als auch die effektive Durchsetzung von Datenschutzvorgaben zu gewährleisten.
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