Webseitenbetreiberinnen und -betreiber müssen sich darauf einstellen: Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover stellt klar, dass Consent-Banner unter bestimmten Voraussetzungen eine gut sichtbare „Alles ablehnen"-Schaltfläche auf der ersten Ebene enthalten müssen – und dass der Einsatz des Google Tag Manager nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist.
Ein Medienhaus hatte auf seiner Webseite ein Cookie-Einwilligungsbanner eingerichtet, das auf der ersten Ebene lediglich zwei Optionen bot: „Alle akzeptieren" sowie „Einstellungen". Eine direkt sichtbare Möglichkeit, alle Cookies abzulehnen, war nicht gegeben.
Zudem wurde beim Aufruf der Webseite bereits das Google Tag Manager-Skript geladen – vor der Einholung einer Nutzereinwilligung – und damit Tracking initialisiert.
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde beanstandete diese Gestaltung eines Cookie-Banners sowie den Einsatz des Tag Managers ohne wirksame Einwilligung. Gegen die behördliche Anordnung wurde Klage erhoben – das Verwaltungsgericht wies sie ab.
Kernaussagen des Urteils - Zuständigkeit
Das Gericht bejahte die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde zur Kontrolle des Einwilligungsprozesses nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. - Bannergestaltung – Pflicht zur AblehnSchaltfläche
Das Banner war rechtswidrig, weil auf der ersten Ebene keine klar sichtbare und gleichwertige Möglichkeit bestand, alle nicht-notwendigen Cookies abzulehnen. - Der Button „Alle akzeptieren" war prominent auf der ersten Ebene vorhanden, aber ein „Alles ablehnen" nicht.
- Hinweis zur Möglichkeit zur Ablehnung war versteckt oder nur durch Scrollen zugänglich – das genügte nicht.
- Die Gestaltung lenkte Nutzerinnen und Nutzer zur Zustimmung und erschwerte die Ablehnung.
- Dies widersprach der Pflicht zur freiwilligen Einwilligung: Nutzer dürfen nicht unter Druck stehen, müssen frei wählen können.
- Google Tag Manager – Einwilligung erforderlich
Der Einsatz des Tag Managers sei nicht durch berechtigte Interessen oder technische Notwendigkeit gedeckt. - Bereits beim Seitenaufruf wurden Daten (z. B. IP-Adresse, Gerätedaten) verarbeitet, bevor eine Einwilligung vorlag.
- Der Tag Manager diene lediglich der Erleichterung von Tracking- und Werbefunktionen – nicht einem vom Nutzer ausdrücklich gewollten Dienst.
- Damit war der Einsatz ohne Einwilligung rechtswidrig.
Folgen für Webseiten-Betreiberinnen und -Betreiber - Cookie-Banner müssen so gestaltet sein, dass Ablehnen genauso einfach ist wie Akzeptieren.
- Eine „Alles ablehnen"-Schaltfläche auf der ersten Banner-Ebene ist Pflicht, wenn eine „Alle akzeptieren"-Option vorhanden ist.
- Voreinstellungen, die zur Zustimmung lenken („Dark Patterns") sind unzulässig.
- Tracking-Tools wie der Google Tag Manager dürfen erst nach wirksamer Einwilligung geladen werden – nicht bereits beim Seitenaufruf.
- Zudem müssen Nutzerinnen und Nutzer informiert werden über Zweck, Umfang, Empfänger der Verarbeitung, Drittstaatenübermittlung und Widerrufsrechte – und das in transparenter Form.
- Verstöße können zur Unwirksamkeit eingeholter Einwilligungen führen – was datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Risiken mit sich bringt.
Handlungsempfehlungen - Überprüfen Sie Ihre Consent-Banner: Ist eine gleichwertige Ablehnmöglichkeit auf der ersten Ebene vorhanden?
- Stellen Sie sicher, dass keine Tracking-Skripts geladen werden, bevor eine Einwilligung vorliegt.
- Vermeiden Sie eine Gestaltung, die Nutzerinnen und Nutzer zur Zustimmung drängt.
- Dokumentieren Sie den gesamten Einwilligungsprozess und die technische Umsetzung.
- Schulen Sie Ihr Team hinsichtlich der Anforderungen an freiwillige, informierte und eindeutige Einwilligungen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover sendet ein deutliches Signal: Nutzerrechte im Bereich Einwilligung und Tracking werden gestärkt. Wer ein Cookie-Banner anbietet, muss Nutzenden eine echte Wahl lassen – inklusive der einfachen Möglichkeit zur Ablehnung – und darf Tracking-Tools wie den Google Tag Manager nicht ohne vorherige Einwilligung einsetzen.
Für Betreiberinnen und Betreiber von Webseiten heißt das: Jetzt gestalten, prüfen und dokumentieren – damit die Einwilligungen rechtssicher sind.
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Ihr Team von Datenschutz Prinz