Auftragsverarbeitung – ja oder nein?

Wann ist ein Dienstleister Auftragsverarbeiter, wann Verantwortlicher?

Eine der häufigsten Fragen, die sich in der Datenschutzpraxis stellt, ist die nach der Rolle eines Dienstleisters, der personenbezogene Daten zu verarbeiten hat: Ist er Auftragsverarbeiter? Ist er Verantwortlicher? Oder ist er mit seinem Auftraggeber gemeinsam in der Rolle des Verantwortlichen? Laut Art. 4 Nr. 8 DSGVO ist Auftragsverarbeiter, wer im Auftrag eines Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet. Dementsprechend ist die Beauftragung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ein entscheidendes Kriterium für die Definition der Auftragsverarbeitung.

Betrachtung des Einzelfalls unverzichtbar

Es ist nicht zielführend, in einem Tätigkeitskatalog zu definieren, bei welchen Dienstleistungen es sich um Auftragsverarbeitungen handelt. Hierbei wäre das Problem, dass sich hinter einer im Geschäftsleben mit einem bestimmten Begriff beschriebenen Dienstleistung im Bereich der Datenverarbeitung ganz unterschiedliche Prozesse verbergen können. Somit ist dieser Weg nicht geeignet, die Rollen des Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters oder der gemeinsam Verantwortlichen eindeutig zu identifizieren. Im Einzelfall kann nicht darauf verzichtet werden, genau zu prüfen, wer tatsächlich die Verantwortung für die Datenverarbeitung trägt. Und das ist laut Art. 4 Nr. 7 DSGVO derjenige, der im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten über deren Zwecke und die angewandten Mittel entscheidet: Art. 4 Nr. 8 DSGVO definiert denjenigen als

Auftragsverarbeiter, der dabei im Auftrag des Verantwortlichen handelt.

Fokus der Dienstleistung

In der Regel liegt eine Auftragsverarbeitung vor, wenn eine Dienstleistung speziell darauf abzielt, personenbezogene Daten zu verarbeiten oder wenn dies ihr wesentliches Element ist. Dementsprechend handelt es sich beim Hosting beziehungsweise der weisungsgebundenen Speicherung von personenbezogenen Daten oder bei Cloud-Dienstleistungen wie Dokumentenspeicherung, Videokonferenzen oder Kalenderverwaltungen durch einen Dienstleister um Auftragsverarbeitungen. Selbst Dienstleistungen, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht das Schlüsselelement ist, die aber unvermeidlich systematischen und umfangreichen Zugang zu diesen Daten mit sich bringen, gelten dementsprechend als Auftragsverarbeitungen.

Die Einzelfallprüfung entscheidet

Im Gegensatz zu früheren Konstrukten ist die Einzelfallprüfung unverzichtbar, weil immer festgestellt werden muss, wer bei der Verarbeitung über deren Zwecke und Mittel entscheidet – und daher die Rolle des Verantwortlichen einnimmt.

Wir unterstützen Sie bei der Einzelfallprüfung

Auf unsere Expertise können Sie bauen, wenn Sie diese Einzelfallprüfung durchführen müssen. Rufen Sie uns unter Telefon 09122 6937302 an und wir beraten Sie gern individuell zu der jeweiligen Situation. Selbstverständlich können Sie uns auch jederzeit eine Nachricht senden. Wir freuen uns in jedem Fall darauf, Sie zu beraten!

Ihr Team von Datenschutz Prinz 

Quelle: LDA Bayern


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