Der Anspruch auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) ist längst fester Bestandteil des Beschäftigtendatenschutzes. Insbesondere wenn Mitarbeitende das Unternehmen verlassen haben, steigt die Zahl der Auskunftsersuchen spürbar. Doch diese Anfragen bringen für Arbeitgeber zahlreiche Fallstricke mit sich – datenschutzrechtlich wie prozessual. Dieser Beitrag erläutert wichtige Problemstellungen und gibt Ihnen wertvolle Handlungsempfehlungen.
1. Eingang des Auskunftsersuchens – Vollmacht & IdentitätNach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind gelegentlich externe Rechtsanwälte tätig: Sie reichen Auskunftsgesuche ein, häufig gemeinsam mit Kündigungsschutz- oder Abfindungsverhandlungen. Dabei treten zwei typische Herausforderungen auf:
Handlungsempfehlung: Bitten Sie um eine schriftliche Vollmacht, die speziell das Auskunftsersuchen umfasst. Dokumentieren Sie Eingang und Identitätsnachweis. So lassen sich Unklarheiten frühzeitig ausschließen.
2. Fristsetzung und BearbeitungNach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 DSGVO beträgt die Frist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens grundsätzlich einen Monat. Häufig setzen Anwälte oder ehemalige Mitarbeitende jedoch kürzere Fristen oder üben Druck aus.
Problem: Eine abweichende vereinbarte Frist ersetzt die gesetzliche Monatsfrist nicht. Wird die gesetzliche Frist versäumt oder unvollständig eingehalten, drohen Haftungs- oder Bußgeldrisiken.
Handlungsempfehlung: Informieren Sie den Antragsteller – ggf. über den Anwalt –, dass die Bearbeitungsfrist einen Monat beträgt. Legen Sie intern Prozesse an, die sicherstellen, dass die Frist eingehalten wird.
3. Umfang der Auskunft – Kopien und UmfangEin (ehemaliger) Arbeitnehmer stellt nicht selten ein umfassendes Auskunftsersuchen: inklusive Kopien aller Dokumente und Daten, die ihn betreffen. Gerade bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen kann das erhebliche Datenmengen betreffen.
Zentrale Fragen:
Handlungsempfehlung:
Sobald die Auskunft steht, gilt es, den sicheren Übermittlungsweg und Nachweis sicherzustellen. Besonders bei ehemaligen Mitarbeitenden kann die Sicherheitslage komplexer sein (z. B. Adressänderung).
Handlungsempfehlung:
Im Fall von ehemaligen Mitarbeitenden ergeben sich zusätzliche Aspekte:
Auskunftsersuchen von ehemaligen Mitarbeitenden sind keine Routine – sie bergen erhebliche datenschutz- und arbeitsrechtliche Risiken. Arbeitgeber sollten daher:
Ein datengerecht gestalteter Umgang mit solchen Anfragen schützt nicht nur die Rechte der betroffenen Person, sondern auch das Unternehmen vor Haftungsrisiken.
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