Datenschutz auf Webseiten (1)
Externe Dienste und Tools korrekt einbinden
Die Auseinandersetzung mit dem Datenschutz auf Webseiten ist ein Thema, mit dem sich oftmals weder die Dienstleistungsunternehmen, die Webseiten erstellen, noch die Betreiberinnen und Betreiber der Webseiten gern auseinandersetzen. Nichtsdestotrotz ist es unabdingbar, hier allen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, die insbesondere – aber nicht nur – in der Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, festgeschrieben sind. Um den Zugang zu den nötigen Maßnahmen zu ebnen, erläutern wir in dieser Serie insbesondere für Werbeagenturen und für Dienstleister, die Webseiten erstellen und betreuen, aber auch für die Betreiber der Webseiten die gesetzlichen Hintergründe, die bei der datenschutzkonformen Umsetzung der Vorgaben der DSGVO zu beachten sind.
Betreiber sind verantwortlich
Ob Kleinunternehmer oder großer Konzern, ob unabhängige Organisation oder gemeinnütziger Verein: Wer eine Webseite betreibt, ist laut Datenschutzgrundverordnung verantwortlich für alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, die auf dieser Webseite stattfinden.
Personenbezogene Daten
Personenbezogen sind solche Daten, die sich auf eine lebende Person beziehen, die mit diesen Daten identifiziert wird oder zumindest identifizierbar ist. Auf Webseiten gehören zu solchen Daten beispielsweise Cookies, IP-Adressen, Nutzerkennungen oder -IDs sowie die Daten, die über ein Kontaktformular oder über andere Eingabefelder übermittelt werden können. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen, wie sie Art. 6 Abs. 1 DSGVO auflistet. Eine wichtige Rolle spielen dabei Daten, die aufgrund einer Einwilligung verarbeitet werden, die von der betroffenen Person freiwillig, unmissverständlich und informiert, für eine bestimmte Verarbeitung sowie für einen konkreten Zweck gegeben wurde. Die Datenverarbeitung kann aber auch rechtmäßig sein, weil sie zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses unverzichtbar ist oder weil der oder die für die Verarbeitung Verantwortliche – oder ein Dritter – ein berechtigtes Interesse daran hat. Ob diese oder andere hinreichende Gründe zutreffen, muss vor der Verarbeitung geklärt werden.
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
Neben der DSGVO müssen auch die Vorgaben des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes berücksichtigt werden. Dieses Gesetz ist Nachfolger des Telemediengesetzes, kurz TMG, und des Telekommunikationsgesetzes, kurz TKG. Die hier festgeschriebenen Regeln gelten allerdings nicht nur dann, wenn Personenbezug vorliegt.
Sie möchten Webseiten korrekt gestalten?
Sie möchten bei der Gestaltung von Webseiten alle Vorgaben korrekt berücksichtigen? Dann rufen Sie uns gern unter 09122 6937302 an und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Oder senden Sie uns einfach eine Nachricht. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen!
Ihr Team von Datenschutz Prinz
Lesen Sie auch hier weiter:
- Folge 2: Informationspflichten richtig erfüllen
- Folge 3: Auftragsverarbeitungen: Was muss bedacht werden?
- Folge 4: Die Risikoanalyse ist unverzichtbar
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