Adresshandel

Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart musste sich im Februar 2024 mit dem Thema Adresshandel auseinandersetzen. Zum Hintergrund: 2021 wurde dem späteren Kläger per Brief Werbung an seine private Adresse gesandt. Er machte von seinem Auskunftsrecht Gebrauch und verlangte, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht werden. Seine Anfrage wurde fristgerecht beantwortet. Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen den Adresshändler, der die personenbezogenen Daten erworben hatte, weil er der Meinung war, dass seine Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet wurden. Er hatte der Verarbeitung nämlich nicht zugestimmt. Zudem bestand keine Kundenbeziehung, sodass die Direktwerbung seiner Ansicht nach nicht durch ein berechtigtes Interesse nach DSGVO legitimiert war.

Adresshändler verantwortet die Verarbeitung

Weil die Werbung über einen sogenannten Lettershop versandt wurde, das werbende Unternehmen keinen Zugriff auf die eingesetzten Daten sowie auf deren Auswahl hatte und nur für den Inhalt der Werbung verantwortlich war, war ausschließlich der Adresshändler verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Aus Sicht des Klägers war der Versand der Werbung rechtswidrig, weil die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht erforderlich gewesen sei.

Zwei Positionen

Das OLG Stuttgart hatte bei seiner Entscheidung insbesondere zwei Positionen zu berücksichtigen. Einerseits entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Januar 2021, dass auch vor Entstehung einer Kundenbeziehung berechtigte Interessen zu würdigen seien, bei denen es sich um rechtliche, wirtschaftliche oder auch immaterielle Interessen handeln könne. Dem entgegen stand der Erwägungsgrund 50 des DSGVO-Entwurfs aus dem Jahre 2011, nach dem die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen von Direktwerbung unverzichtbar sei.

Werbung wie Adresshandel können zulässig sein

Das OLG Stuttgart wies diese Klage in der ersten Instanz ab. Dies wurde damit begründet, dass der Versand von Direktwerbung im Sinne der DSGVO auch außerhalb einer Kundenbeziehung rechtens sei, weil ein berechtigtes Interesse daran bestehen kann, geschäftliche Infos zu übermitteln. Auch im Berufungsverfahren konstatierte das Oberlandesgericht Stuttgart, dass zur Legitimierung der Direktwerbung keine Kundenbeziehung mit dem Adressaten bestehen müsse.

Ohne Schaden kein Schadenersatz

Außerdem entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass ein Schadensersatzanspruch erst dann entstünde, wenn tatsächlich ein Schaden entsteht. Es sei nicht ausreichend, dass die betroffene Person einer seelischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, weil das Schicksal ihrer Daten ungewiss sei. Dennoch sei bei der Direktwerbung auf eine achtsame Abwägung der Interessen Wert zu legen. Es solle dabei geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Interessen beziehungsweise Rechte der betroffenen Person beeinträchtigt sind.

Datenschutz frühzeitig beachten

Wir empfehlen Ihnen, bei Fragen rund um die werbliche Nutzung von personenbezogenen Daten Ihren internen oder externen Datenschutzbeauftragten frühzeitig einzubeziehen. Wenn Sie Unterstützung brauchen, kommen Sie gern auf uns zu. Wir beraten Sie gern. Melden Sie sich einfach unter Telefon 09122 6937302 oder mit einer persönlichen Nachricht

Ihr Team von Datenschutz Prinz 


Quelle: Entscheidung OLG Stuttgart 


Datenschutzaufsicht in Bayern
Optimierungspotenzial umsetzen

Um hier diese Inhalte zu sehen, stimmen Sie bitte zu, dass diese in die Webseite von https://www.datenschutz-prinz.de/ geladen werden.